Schadenbearbeitung: Wann sind Kosten für den Einsatz eigener Mitarbeiter ersetzbar?

Schadenbearbeitung: Wann sind Kosten für den Einsatz eigener Mitarbeiter ersetzbar?

„Wer den Schaden hat, braucht für den Spott nicht zu sorgen“, lautet ein bekanntes Sprichwort. Wie aber verhält es sich mit dem Ersatz des Schadens, den Sie als Unternehmer erleiden, wenn Ihre Mitarbeiter in die Schadensbearbeitung- oder beseitigung eingebunden, aber während dieser Zeit ansonsten unproduktiv sind ?

Nach der Rechtsprechung des BGH sind in solchen Fällen Eigenkosten des Geschädigten zwar im Rahmen der unmittelbaren Schadensbeseitigung ersatzfähig. Dies gilt jedoch nach ständiger Rechtsprechung nicht, bzw. nur eingeschränkt für Kosten hinsichtlich der Feststellung und Abwicklung des Schadens, da dies zu einer Ausweitung des Begriffs des mittelbaren Schadens führen würde (BGH, NJW 1969, 1109; NJW, 1977, 35; OLG Düsseldorf, IBR 2001, 322). Insofern kommt es darauf an, ob die eigenen Mitarbeiter des Geschädigten unmittelbar an der Schadensbeseitigung beteiligt sind oder sich die Tätigkeiten nur auf die Feststellung und Abwicklung des Schadens beziehen. Hinsichtlich des Schadenersatzes für Leistungen der zweiten Kategorie besagt die  Rechtsprechung des BGH Folgendes:

„Nach der Verkehrsanschauung kann vom Privatmann oder vom kleinen Unternehmen kein Ersatz verlangt werden, wenn die Arbeitszeit für eine gewinnbringende Tätigkeit hätte verwandt werden können. Der Verkehr rechnet eine Müheverwaltung, wie bei Feststellung der Ursachen und bei der Abwicklung eines Schadensfalles, mag dieser auch durch einen Dritten herbeigeführt sein, zum eigenen Pflichtenkreis des Geschädigten. Es ist nicht einzusehen, dass größere Unternehmen oder Behörden nur deshalb, weil sie gezwungen sind, als ihren verlängerten Arm eigenes Personal für ihre Verwaltung zu halten, gegenüber dem Privatmann oder kleinen Unternehmen besser gestellt werden sollten“.

Für Behörden hat der BGH ferner festgestellt:

„Eine Behörde kann nicht schon deshalb, weil ihr Personal bei der Feststellung der Abwicklung eines Schadens tätig gewesen ist, den Schädiger Ersatz der hierauf anfallenden Kosten verlangen. Hingegen kommt ein solcher Anspruch Betracht, soweit die Arbeit des Personals in einem Schadensfall den Rahmen allgemeiner Verwaltungstätigkeit überschreitet“.

Daraus folgt, dass Schadenersatz für den Einsatz eigener Leute, soweit sich die Leistungen auf die Feststellung und Abwicklung des Schadens beziehen, in der Regel nur dann erfolgreich geltend gemacht werden kann, „wenn es für diese Tätigkeiten notwendig ist, einen oder mehrere Mitarbeiter für einen gewichtigen Zeitraum Tätigkeit freizustellen, damit die Instandsetzungsarbeiten während ihrer ganzen Dauer – beispielsweise wegen ihrer besonderen Bedeutung ihrer schwierigen Durchführung – an Ort und Stelle beaufsichtigt werden können. Dies ist zu bejahen, wenn es Schadensfeststellung oder-Abwicklung erfordern, für einen bestimmten Schadensfall einen zusätzlichen Mitarbeiter einzustellen“.

Rechtstipp:

Werden eigene Mitarbeiter im Rahmen der Schadensbeseitigung tätig, stehen die Chancen für die Geltendmachung von Schadenersatz gut. Wird schwerpunktmäßig nur die Feststellung und Abwicklung des Schadens bearbeitet, kann dafür Schadenersatz regelmäßig nicht verlangt werden. Dass ein eigener Mitarbeiter für solche Tätigkeiten eingestellt wird, dürfte die Ausnahme sein. Solche Arbeiten sollte man daher nicht durch eigene Leute, sondern Dritte ausführen, weil dafür wesentlich leichter Schadenersatz verlangt werden kann.

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