Möchte der Samenspender Auskunft über sein Kind erhalten, steht ihm dieses Auskunftsrecht als Vater zu. Die Kindesmutter hat auf sein Verlangen hin grundsätzlich Auskunft zu erteilen. Sie kann die Auskunftserteilung nur dann verweigern, wenn sie rechtsmissbräuchlich verlangt wird oder die Erteilung dem Kindeswohl widerspricht.
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