Ein vor der Auslieferung eines KFZ nicht behobener Transport- oder Ladeschaden stellt einen Mangel dar. Der Verkäufer kann sich nur während der Zeit, in der ein Nacherfüllungsanspruch besteht, auf die Unverhältnismäßigkeit einer möglichen Nachlieferung berufen kann. Wenn der Mangel trotz Fristsetzung nicht behoben ist, besteht dann immer noch ein Anspruch auf Rücktritt.
Das Oberlandesgericht Hamm hatt mit Urteil vom 21.07.2016, Aktenzeichen: 28 U 175/ 15 folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Die Klägerin hatte bei dem Beklagten ein Fahrzeug mit Tageszulassung gekauft. Dieses Fahrzeug war unstreitig schon vor der Übergabe beim Transport- oder Laden beschädigt. Die Beschädigung war allerdings (unfachmännisch) behoben und kaschiert. Als die Klägerin dies bemerkte, setzte sie dem Beklagten eine Frist zur Nachbesserung durch Nachlieferung. Nachdem diese Frist abgelaufen war, erklärte sie den Rücktritt vom Kauf und verlangte den Kaufpreis zurück.
Das Gericht hatte zwei Punkte zu entscheiden:
Das Gericht musste zunächst zu der Frage Stellung nehmen, ob bei Transport- oder Ladeschäden von Fahrzeugen mit Tageszulassung ein Mangel vorliegt. Bei Vorliegen besteht unter Umständen ein Anspruch auf Nachlieferung nach Gewährleistungsregelungen bestehen. Im vorliegenden Fall waren die festgestellten Beschädigungen nach Ansicht des Gerichts derart, dass ein Mangel vorlag. Zwar kann man nach Meinung des OLG nicht uneingeschränkt bei einem Fahrzeug mit Tageszulassung ein unrepariertes Fahrzeug erwarten. Allerdings kann in jedem Fall eine fachgerechte Beseitigung erwartet werden. Da diese nicht vorlag, war ein Sachmangel gegeben.
Der zweite Streitpunkt war, ob nach dem nicht erfüllten Nacherfüllungsverlangen des Klägers diesem dann die Möglichkeit zum Rücktritt noch offen steht. Auch dies bejaht das Gericht. Denn die Beklagte war mit der geforderten Nacherfüllung in Verzug. Danach hat der Kläger den Rücktritt erklärt. In diesem Augenblick kann die Beklagte sich nicht mehr auf eine Unverhältnismäßigkeit des Nachlieferungsanspruches berufen. Die Voraussetzungen für einen wirksamen Rücktritt lagen daher vor.
Ein Käufer muss kann entsprechend dem Gesetz bei einem Kauvertrag immer zunächst die Nachlieferung verlangen. Wenn der Verkäufer der Aufforderung nicht fristgerecht nachkommt, steht immer noch die Möglichkeit des Rücktritts offen.
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