Auch wenn der Vermieter seine Zustimmung zu den baulichen Änderungen erteilt hat, bedeutet dies nicht ohne weiteres, dass der Vermieter mit einer dauerhaften Änderung einverstanden ist. Der Vermieter ist auch im Falle der Zustimmung nicht verpflichtet, den Mieter ausdrücklich auf die Rückbauverpflichtung hinzuweisen. Ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung ist also der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zum Rückbau verpflichtet.
Jedem Mieter muss daher geraten werden, eine schriftliche Vereinbarung mit dem Vermieter über den Verzicht auf den Rückbau abzuschließen, so LG Kleve, Urteil vom 28.01.2015 – 6 S 149/12.
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