Rosen haben Dornen!

Rosen haben Dornen!

Diese Erfahrung haben viele machen müssen, die sich bei der Pflege von Rosen verletzt haben.

Fraglich ist in diesen Fällen, ob es sich auch um eine Unfallverletzung handelt, für die die private Unfallversicherung eintreten muss.

Dies wurde vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 11. Juli 2013, Aktenzeichen 12 U 12/13) bejaht.

In dem entschiedenen Fall hatte sich der Ehemann der Klägerin am linken Mittelfinger durch einen Rosendorn verletzt. Bei der anschließenden stationären Behandlung wurde eine Infektion festgestellt. Später verstarb der Ehemann der Klägerin an dieser Infektion.

Die Unfallversicherung wollte nicht zahlen, da Haut- oder Schleimhautverletzungen, die als solche geringfügig sind und durch die der Krankheitserreger in den Körper gelangt, nicht als Unfallverletzungen gelten.

Das OLG Karlsruhe ließ diesen Einwand nicht gelten.

Die Klausel greife erst dann ein, wenn festgestellt sei, dass es sich um eine bloße Haut- oder Schleimhautverletzung handele. Das liege bei einer Verletzung an Rosendorn nicht auf der Hand. Es erscheine auch möglich, dass der Rosendorn sämtliche Hautschichten durchsteche. Dass dies hier nicht der Fall gewesen sei, hätte der Versicherer jedoch beweisen müssen. Diesen Beweis habe er nicht geführt.

Deshalb wurde der Klage auf Entschädigungsleistungen stattgegeben.

Fazit:

Auch wenn es sich um Bagatellunfälle handelt, sollte geprüft werden, ob die Unfallversicherung nicht bezahlen muss. Wir beraten Sie gerne.

 

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