Restschuldbefreiung: Verkürzung auf 3 Jahre!

Die lang erwartete Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre ist nunmehr beschlossen worden.

Der Bundestag hat am 17.12.2020 die Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre beschlossen. Das Gesetz entfaltet Rückwirkung und gilt für alle seit dem 01.10.2020 beantragten Verfahren.

 

Worum geht es bei der Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre?

 

Das Ziel des Insolvenzverfahrens einer natürlichen Person ist die Erlangung der Restschuldbefreiung. Der Schuldner soll die vorhandenen Verbindlichkeiten abschütteln können. Grundsätzlich haben Schuldner ein Interesse an einem möglichst kurzen Verfahren. Sie sind verpflichtet während der Dauer des Insolvenzverfahrens ihre pfändbaren Lohnanteile abzutreten. Bislang dauerte die Abtretungsfrist für die pfändbaren Lohnanteile grundsätzlich sechs Jahre. Diese Frist konnte je nach Höhe der vom Insolvenzverwalter vereinnahmten Masse auf 5 oder 3 Jahre verkürzt werden. Eine Verkürzung auf drei Jahre kam in Betracht, wenn die Kosten des Verfahrens gedeckt waren. Zudem war notwendig, dass die Gläubiger eine Befriedigungsquote von 35 % erhielten. Dieses war nur in seltenen Fällen möglich.

Daher hat der Bundestag nunmehr eine Änderung der Insolvenzordnung beschlossen. In allen ab dem 01.10.2020 beantragten Insolvenzverfahren natürlicher Personen beträgt die Dauer nur noch drei Jahre. Diese Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre kommt allen Schuldnern zugute. Sie müssen keine besonderen Voraussetzungen, wie z.B. spezielle Befriedigungsquoten, erfüllen.

 

Welche sonstigen Änderungen gehen mit der Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre einher?

 

Der Katalog der zu erfüllenden Obliegenheiten für die Restschuldbefreiung ist erweitert worden. Der Schuldner darf während der Dauer des Insolvenzverfahrens keine unangemessenen Verbindlichkeiten begründen. Wenn er dieses gleichwohl macht, kann ihm auf Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung versagt werden. Diese Regelung hat trotz immenser Kritik Eingang in das Gesetz gefunden. Die Gläubiger, die den Versagungsantrag stellen können, sind von den neuen Verbindlichkeiten nicht betroffen. Daher wirkt dieser Versagungsgrund systemfremd.

Hat der Schuldner ein Insolvenzverfahren ab dem 01.10.2020 durchlaufen, trifft ihn die geänderte Sperrfrist. Statt wie bislang 10 Jahre, darf er nunmehr 11 Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung kein neues Insolvenzverfahren beantragen. Muss der Schuldner sodann erneut ein Insolvenzverfahren beantragen, dauert dieses pauschal 5 Jahre. Eine Verkürzung kommt bei einem zweiten Insolvenzverfahren nicht in Betracht. Somit geht mit der Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre auch eine Verlängerung der Sperrfrist einher.

 

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