Der Kläger und die Beklagte sind durch eine private Hausratversicherung verbunden.
Am 10.12.2018 stellte der Kläger sein privates Kraftfahrzeug Audi RS 3 in Frankfurt am Main ab. Der Pkw kann mittels eines Keyless-Go-Systems über Funk ver- und entriegelt werden. Er holte etwas ab und kehrten nach weniger als fünf Minuten zu dem Pkw zurück. In der Zwischenzeit wurden mehrere in dem Pkw befindliche Gegenstände (u.a. eine reise- und ein Pilotenkoffer) von einem unbekannten Täter entwendet. An dem Pkw befanden sich danach keine Aufbruchspuren.
Der Kläger verständigte umgehend die örtlich zuständige Polizeidienststelle und erstattete Strafanzeige gegen Unbekannt. Dieses Verfahren wurde eingestellt, da kein Täter ermittelt werden konnte. Teile seiner Uniform, Ausweisdokumente und seine Pilotenlizenz wurden ihm von der Polizei ausgehändigt, nachdem sie in einer Mülltonne in unmittelbarer Nähe zum Tatort gefunden worden waren.
Der Kläger zeigte den Fall umgehend bei der Beklagten an. Er verlangte Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Eine Regulierung des Schadens wurde von Seiten der Beklagten jedoch abgelehnt.
Der Kläger trägt vor, dass er den Pkw sicher verschlossen habe. Wahrscheinlich sei der Pkw vom unbekannten Täter durch eine sogenannte „Relay Attack“ entriegelt worden, indem das Keyless-Go-System unbefugt mit einem Funksignal überwunden wurde. Er meint, dass auch eine unbefugte Öffnung des Pkw per Funksignal unter den Begriff „Aufbrechen“ falle.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass keine Einstandspflicht bestehe, da es vorliegend an einem „Aufbrechen“ fehle. Hierfür sei mehr erforderlich als jedes unbefugte Öffnen. Die Verwendung eines falschen Schlüssels sei aber gerade nicht gleichzusetzen mit einem „Aufbrechen“.
Das AG München ist der Ansicht, dass die Klage unbegründet ist. Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Die Berufung wurde am 25.09.2020 zurückgewiesen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (und auch der Definition des Duden) umfasst ein entsprechendes Vorgehen die Anwendung von Gewalt. Auch wenn nach Auffassung des Gerichts nicht zwangsläufig eine Beschädigung der Sache erforderlich ist, fällt unter „Aufbrechen“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sicher nicht jedes unbefugte Öffnen mittels Verstärkung eines Funksignals oder Verwendung eines „falschen“ Funksignals.
Für eine unterschiedliche Behandlung dieser Fälle spricht auch die Nachprüfbarkeit durch die Beklagte und die Beweislage. Bei dem versicherten gewaltsamen Aufbrechen dürfen in der Regel Spuren hinterlassen werden. Im Fall einer elektronischen Überwindung per Funksignal könnte die Abgrenzung zum schlichten Vergessen des Absperrens durch den Versicherungsnehmer nur deutlich unsicherer anhand der Angaben des Versicherungsnehmers und ggf. Zeugen erfolgen. Für die Beklagte wäre dies kaum nachprüfbar, und es bestünde nach Auffassung des Gerichts eine nicht unerhebliche Missbrauchsgefahr.
Das vom Kläger vermutete unbefugte Öffnen des Pkw per Funksignal fällt damit nicht unter die Versicherungsbedingungen der Beklagten.
Dem Kläger steht daher kein Zahlungsanspruch zu.
Wer über ein Fahrzeug mit Keyless-Go verfügt, sollte sowohl seine Hausrat- als auch die Kaskoversicherungsbedingungen darauf überprüfen, ob diese auch Diebstähle mittels einer Relay Attack erfassen.
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