Reisebuchung über deutschsprachige Internetseite einer ausländischen Gesellschaft

Reisebuchung über deutschsprachige Internetseite einer ausländischen Gesellschaft

Die Buchung eines Flugtickets einer ausländischen Fluggesellschaft über eine deutsche Internetseite begründet allein keinen Gerichtsstand in Deutschland.

Wird ein Flugticket einer ausländischen Fluggesellschaft über eine deutschsprachige Internetseite gebucht, die technisch und inhaltlich vollständig vom Ausland aus gepflegt wird, sind deutsche Gerichte international nicht zuständig. Es fehlt an einem Bezug des Buchungsvorgangs zu einer deutschen Niederlassung.

Was war geschehen?

Der Kläger nimmt die beklagte französische Luftverkehrsgesellschaft auf Schadensersatz wegen Stornierung eines Beförderungsvertrages in Anspruch. 

Er buchte über die Webseite „airfrance.de“ im Dezember 2017 für den Sommer 2018 ein Ticket für einen Flug von San Francisco nach Paris in der First-Class und einen Weiterflug von Paris nach London in der Business-Class für insgesamt ca. 600,00 €. Nach Überweisung des Betrags hat die Beklagte die Buchung bestätigt. Der Kläger erhielt ein elektronisches Ticket mit einem Reservierungscode. Als Ausstellungsort wies das Ticket u.a. „DIR – WEB Allemagne, Frankfurt am Main“ aus. Als Kontakt vor Reiseantritt wurde eine Telefonnummer mit der Vorwahl von Frankfurt angegeben. Im Impressum der Homepage heißt es: „Air France in Deutschland: Air France Direktion für Deutschland, Zeil 5, 60613 Frankfurt am Main“.

Einen Tag nach der Buchung teilte die Beklagte dem Kläger von der E-Mail-Adresse „Customer Care Europe“ auf Englisch mit, dass sie das Ticket wegen eines Systemfehlers storniert habe. Den vom Kläger bereits gezahlten Betrag hat die Beklagte erstattet. Ende Januar 2018 hätte ein vergleichbarer Flug 10.578,86 € gekostet.

Der Kläger vertritt die Ansicht, die Beklagte habe das Ticket nicht wirksam stornieren können. Er verlangt Schadensersatz in Höhe des objektiven Flugpreises von 10.578,86 €.

Wie haben die Gerichte entschieden?

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil das das Gericht sich international nicht für zuständig hält.

Dieser Rechtsauffassung hat sich auch das OLG Frankfurt angeschlossen.

Eine Partei, deren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der EU liegt, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt.

In Frankfurt am Main befindet sich zwar die Marketingabteilung und auch der Sitz der Geschäftsführung für Deutschland. Die Bestätigung und das Ticket haben aber nicht die dortigen Mitarbeitern ausgestellt. Das im Internet gebuchte und elektronisch ausgestellte Ticket hat auch keinen sonstigen Bezug zur Frankfurter Niederlassung i.S.d. Art. 7 Nr. 5 EuGVVO.

Insbesondere wird die deutschsprachige Internetseite der Beklagten nicht von der Frankfurter Niederlassung aus betrieben. Weder können von dort Inhalte der Internetseite verändert werden, noch würden dort technische Einrichtungen bereitgehalten, auf welchen die Daten der Internetseite gespeichert würden. Die Beklagte hat vielmehr dargelegt, dass sich die Daten der deutschsprachigen Internetseite bei einem externen Provider in Paris befinden.

Die Angaben im Impressum der Beklagten weisen lediglich darauf hin, dass es eine Niederlassung in Deutschland gibt. Die ebenfalls im Impressum ausschließlich angegebene französische E-Mail-Adresse sprecht aber gerade dafür, dass die Internetseite von Paris aus betrieben wird

.Die Niederlassung in Deutschland ist damit an dem Rechtsverhältnis zwischen der Fluggesellschaft und dem Fluggast nicht beteiligt gewesen. Denn reine Rechtsscheinsgesichtspunkte können die internationale Zuständigkeit nicht begründen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das OLG die Revision zum BGH zugelassen.

Oberlandgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.01.2020, Az. 16 U 208/18

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