Reichweite einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

Reichweite einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

Begeht ein Schuldner auf unterschiedlichen Webseiten den gleichen Rechtsverstoß, so liegt keine einheitliche Handlung vor, sodass eine Vertragsstrafe mehrfach anfällt.

 

Der Sachverhalt

Der Beklagte war Immobilienmakler. Er hatte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, da sich auf seiner Facebook-Webseite kein ordnungsgemäßes Impressum befand. 

Einige Zeit später stellte sich heraus, dass der Beklagte auch Auftritte auf  Immobilienscout24, 123makler.de  und Google+  betrieb. Auch auf diesen Webseiten war kein ordnungsgemäßes Impressum vorhanden.

Daraufhin machte der Kläger mehrfach die Vertragsstrafe geltend, da er der Ansicht war, dass der Beklagte mehrfach gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen habe.

Worauf muss man bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung achten?

Im Rahmen der Auslegung der Unterlassungsvereinbarung ist zu berücksichtigen, dass die Parteien bei der inhaltlichen Ausgestaltung eines Unterlassungsvertrages frei sind. Die Auslegung richtet sich somit nach den allgemeinen für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen. 

Auch wenn sich ein Unterlassungsvertrag seinem Wortlaut nach nur auf einen bestimmten Werbesatz bezieht, bedeutet dies nicht, dass sich die vertragliche Unterlassungspflicht auf diesen beschränken muss. Zweck eines Unterlassungsvertrages ist es regelmäßig, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr durch eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtung auszuräumen. Ferner soll dadurch die Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich werden. 

Die Vermutung der Wiederholungsgefahr gilt jedoch nicht allein für die genau identische Verletzungsform. Sie umfasst auch alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen. Der regelmäßig anzunehmende Zweck eines Unterlassungsvertrages spricht deshalb erfahrungsgemäß dafür, dass die Vertragsparteien durch ihn auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen wollten. Eine Ausnahme gilt für den Fall, wenn die Auslegung des Unterlassungsvertrages ergibt, dass dieser bewusst eng auf die bezeichnete konkrete Verletzungsform bezogen ist.

Die Auslegung des Unterlassungsvertrages

Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze ist der zwischen den Parteien zustande gekommene Unterlassungsvertrag dahin auszulegen, dass die in den Ziffern 1 bis 3 der Unterlassungserklärung genannten Impressumsangaben auch für Angebote des Beklagten auf den hier in Rede stehenden Internet-Plattformen zu machen sind. 

Die Unterlassungserklärung ist von dem Beklagten gerade auch wegen eines von dem Kläger gerügten Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 TMG durch sein Angebot auf der Internet-Plattform Facebook abgegeben worden. In den Ziffern 1 bis 3 der Unterlassungserklärung wird demgemäß explizit auch auf den Internetauftritt des Beklagten auf der Internet-Plattform am 26.08.2016 Bezug genommen. Dabei wird auf diese aber nur „insbesondere“ in Bezug genommen. 

Der Wortlaut der Vereinbarung sieht also eine Einschränkung des Unterlassungsgebots des Beklagten auf Angebote auf Facebook nicht vor. 

Wenn dem so ist, fallen nach dem Willen der Vertragsparteien aber auch vergleichbare Angebote auf anderen von Dritten betriebenen Internet-Plattformen unter den Unterlassungsvertrag.

Ergebnis

Der Beklagte muss die mehrfache Vertragsstrafe zahlen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2019 - 2 U 44718

 

Zurück zur Übersicht

Benötigen Sie unterstützung? Fragen Sie nach einer unverbindlichen Ersteinschätzung oder vereinbaren einen Termin zur Beratung.

02161 9203-0
Beratungstermin Vereinbaren