Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Auf dem Hausdach der Beklagten sind in Richtung des Wohnhauses der Kläger Paneelen einer Photovoltaikanlage montiert. Die Kläger sind der Ansicht, durch die Reflexion der Sonneneinstrahlung auf die Paneele in Teilen ihres Hauses in unzumutbarer Weise geblendet zu werden. Bei Photovoltaikanlagen gebe es technische Normen und Regelwerke, die vorgeben würden, wie Lichtimmissionen- und emissionen zu bewerten seien und welche Grenzwerte bestünden.
Das Landgericht hat ein sachverständigen Gutachten eingeholt. Nach Vorlage dieses Gutachtens ist die Klage abgewiesen worden. Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Das Eigentum der Kläger werde zwar durch die Reflexionen grundsätzlich beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung sind aber nicht wesentlich. Maßstab für die Frage, ob eine Beeinträchtigung noch unwesentlich oder bereits wesentlich ist, sei das Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“. Es kommt somit auf den „Durchschnittsbenutzers“ des beeinträchtigten Grundstücks an. Wie bereits das Landgericht urteilte das OLG, dass für Reflexionen durch Sonneneinstrahlung keine durch Gesetze oder Richtlinien festgelegten Richtwerte existierten.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen, auf die sich die Entscheidung des Oberlandesgerichts stützt, sind im Wohnraum der Kläger insgesamt nur an 60 Tagen im Jahr und insgesamt unter 20 Stunden pro Jahr Reflexionen wahrnehmbar, die durch die Paneele verursacht werden.
Der Sachverständige ist zu dieser Erkenntnis gelangt, indem er die Lage der Wohnhäuser, die Neigungswinkel der Anlage, den Sonnenstand und Wetterdaten ermittelt und ausgewertet hat. Auch bei dem von dem Sachverständigen durchgeführten Ortstermin konnte nur eine Aufhellung festgestellt werden, ohne dass eine Blendung des Auges gegeben war.
Eine Photovoltaikanlage nimmt das Sonnenlicht nicht nur auf und verwandelt es in elektrischen Strom. Sie reflektiert das Licht zum Teil auch wie ein großer Spiegel. Dadurch können unter Umständen Nachbargrundstücke beeinträchtigt werden. Unter welchen Umständen Sie eventuell Abhilfe verlangen können, sagen Ihnen unsere Experten.
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