Oftmals sehen arbeitsvertragliche oder tarifliche Regelungen eine kurze Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis vor. Der Anspruch muss dann, meist schriftlich, dem Arbeitgeber gegenüber innerhalb einer kurzen Zeitspanne geltend gemacht werden. Der, vom Arbeitsgericht zu überprüfende, Verfall tritt wesentlich schneller ein, als die eigentlich anwendbare 3-jährige Verjährungsfrist des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Nach § 167 ZPO reicht dem Grunde nach, wenn ein solcher Anspruch rechtzeitig, d.h. vor Ablauf der Frist gerichtlich geltend gemacht wird und die Klage dem Arbeitgeber dann nach Ablauf der Frist, aber zeitnah, zugestellt wird. Das Bundesarbeitsgericht hat nun in seiner Entscheidung vom 16. März diesen Jahres (Aktenzeichen 4 AZR 421/15) festgestellt, dass dies bei tariflichen Ausschlussfristen nicht der Fall ist.
Bei dieser Regelungsgrundlage ist entscheidend für die Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist der Zugang des Anspruchsschreibens beim Anspruchsgegner. Die Frist zur schriftlichen Geltendmachung eines Anspruchs beim Arbeitgeber wird daher nicht gewahrt, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf Leistung verklagt und diesem die Klage erst nach Ablauf der tariflichen Ausschlussfrist zugestellt wird.
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