Wenn Auftraggeber und Auftragnehmer für Bau- oder Werkleistungen vereinbaren, dass keine Rechnung erstellt wird, erhoffen sich beide hierdurch eine Ersparnis. Denn die Umsatzsteuer wird nicht in Rechnung gestellt, nicht bezahlt und somit auch nicht an das Finanzamt abgeführt.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dem Bauherrn bei einer derartigen „ohne-Rechnung-Abrede“ keine vertraglichen Mängelrechte zu stehen, weil ein Bauvertrag nicht besteht. Denn der abgeschlossene Vertrag ist nichtig. Im Umkehrschluss kann der Handwerker auch keine Vergütung verlangen, da ein wirksamer Vertrag nicht vorhanden ist.
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