VerkehrsrechtWer den Schaden hat, braucht sich mit uns als anwaltliche Unterstützung um nichts zu sorgen
Die Folge der stetig wachsenden Mobilität sind dichter Verkehr, verstopfte Straßen und Staus auf Autobahnen. Dabei steigt die Gefahr von Unfällen. Der Fachanwalt für Verkehrsrecht Mönchengladbach hilft bei Problemen.
Jeder Verkehrsteilnehmer, der schon einmal in einem Unfall verwickelt war, weiß, wie schwierig die Schadensabwicklung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung ist. Daher übernehmen wir für Sie die komplette Schadensabwicklung bei Verkehrsunfällen einschließlich der Geltendmachung von immateriellen Schadensersatzansprüchen wie z. B. Schmerzensgeld.
Wir beraten Sie, ob
- Sie mit einem vollen Schadensersatz rechnen können oder evtl. eine Mithaftung droht
- die Inanspruchnahme eines Mietwagens sinnvoll ist
- die Möglichkeit besteht, Ihr Fahrzeug trotz hoher Reparaturkosten (Totalschaden) noch reparieren zu lassen.
Nur eine genaue Kenntnis der umfangreichen Rechtssprechung im Verkehrsrecht bietet Gewähr dafür, dass Ihre berechtigten Ansprüche auch durchgesetzt werden können. Daher sollten Sie sich an unseren Fachanwalt für Verkehrsrecht Mönchengladbach wenden.
Auch bei Problemen beim Autokauf, z.B. wegen Mängeln, oder nach fehlgeschlagenen Reparaturen hilft Ihnen unser Fachanwalt für Verkehrsrecht Mönchengladbach.
Wissenswertes zum Thema Verkehrsrecht
Bei welchen Problemen kann Ihnen unser Rechtsanwalt für Verkehrsrecht helfen
Sachverhalte ergeben sich aus dem Bußgeld- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie aus dem Strafgesetzbuch. Auch das Versicherungsrecht weist in Deutschland zahlreiche Berührungspunkte mit dem Verkehrsrecht auf. Hier haben Sie als Mandant unserer Kanzlei in Mönchengladbach einen entscheidenden Vorteil, weil die parallele Betreuung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht und einen Rechtsanwalt für Versicherungsrecht möglich ist. Gab es bei einem Verkehrsunfall Körperverletzungen, kann bei Bedarf bei der Schadensregulierung auch ein Fachanwalt für Medizinrecht hinzugezogen werden.
Probleme beim Führerscheinumtausch? – Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht Mönchengladbach hilft!
Der deutsche Führerschein muss durch die Einführung der europäischen Gesetze in einen EU-Führerschein umgetauscht werden. Bei allen Führerscheinen, welche vor dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurden, hängt die zu beachtende Frist vom Geburtsjahr des Führerscheininhabers ab. Bei allen ab dem 1. Januar 1999 ausgestellten deutschen Führerscheinen ist hinsichtlich der zu beachtenden Frist das Ausstellungsjahr maßgeblich.
Trotz der Sach- und Fachkenntnis der Mitarbeiter der Führerscheinstellen kommt es vor allem bei den vor dem 1. Januar 1999 ausgestellten Führerscheinen immer wieder zu Pannen bei der Übertragung der erworbenen Führerscheinklassen. Die Ursache ist, dass die alten deutschen Führerscheinklassen zahlreiche Einschlüsse und andere Gewichtsbegrenzungen als die EU-Führerscheinklassen enthalten. Ein Beispiel ist der PKW-Führerschein nach altem deutschen Recht. Er erlaubt das Führen von Fahrzeugen von bis zu 7,5 Tonnen und das Mitführen von Anhängern. Folglich müssten bei der Umschreibung auf den EU-Führerschein die Klassen B, C1 und C1E eingetragen werden. Sollten bei der Umschreibung Ihres Führerscheins Probleme auftreten, unterstützt Sie unser Fachanwalt für Verkehrsrecht Mönchengladbach gerne bei der Durchsetzung der notwendigen Korrekturen.
Nicht jeder Bußgeldbescheid ist wirklich gerechtfertigt
Immer wieder werden von den Ordnungsämtern in Deutschland Bußgeldbescheide verschickt, in welchen den Empfängern Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung vorgeworfen werden, die sie gar nicht begangen haben. Besonders häufig sind vermeintliche Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche auf Messfehlern oder Fehlern bei der Bedienung der Messtechnik beruhen. Oft entstehen sie allein dadurch, dass auf mehrspurigen Straßen mehrere Fahrzeuge gleichzeitig erfasst werden. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht Mönchengladbach hilft Ihnen, sich gegen solche ungerechtfertigten Bußgeldbescheide zu wehren. Das gilt auch für den Fall, dass Ihnen ein Rotlichtverstoß vorgeworfen wird, weil Sie beispielsweise an einer roten Ampel auf den damit geschützten Fußgängerüberweg fahren mussten, um Rettungsfahrzeugen Platz zu machen.
Mit dem Vorwurf von Rotlichtverstößen ist grundsätzlich ein temporäres Fahrverbot verbunden. Auch auf eine gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung kann ein Fahrverbot folgen. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht kann für Sie die Fotos anfordern und so eventuell beweisen, dass Sie gar nicht hinter dem Steuer gesessen haben. Dann müssen Sie zwar unter Umständen das Bußgeld trotzdem bezahlen, aber die Punkte in Flensburg und das Fahrverbot bleiben Ihnen erspart. Allerdings müssen Sie bei mehreren Vorfällen dieser Art damit rechnen, dass Sie vom Ordnungsamt zur Führung eines Fahrtenbuches gezwungen werden.
Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht Mönchengladbach berät auch zum Verkehrsstrafrecht
Ein häufiger Vorwurf aus dem Verkehrsstrafrecht betrifft die Unfallflucht, auch Fahrerflucht genannt. Die Strafbarkeit des unerlaubten Entfernens vom Unfallort leitet sich aus dem Paragrafen 142 des Strafgesetzbuchs ab und kann sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden. Allerdings ist die Bestrafung der Unfallflucht nur bei Vorsatz möglich. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht kann Ihnen beispielsweise dann bei der Abwendung der Strafe helfen, wenn Sie den Unfallort verlassen haben, weil Sie unter Schock standen. Hier entstehen oft Differenzen bei der Einschätzung einer angemessenen Wartezeit, weil diese im Gesetz nicht explizit mit konkreten Angaben geregelt ist.
Gefährliche Eingriffe sowie Alkohol und Drogen im Straßenverkehr
Im Verkehrsstrafrecht sind auch die Paragrafen 315 und 316 des Strafgesetzbuchs zu beachten. Sie ergänzen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und des Bußgeldrechts um strafrechtliche Aspekte bei gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr sowie bei Fahrten unter Alkohol und Drogen. Für Alkohol- und Drogenfahrten können danach Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr verhängt werden. Hier ist zu beachten, dass es unterschiedliche Grenzwerte beim Alkoholwert für Führerscheinneulinge und die Autofahrer gibt, bei denen die Probezeit zum Führerschein bereits abgelaufen ist. Bei Führerscheinneulingen können schon geringste Mengen Alkohol zu einem Führerscheinentzug und der Anwendung des Strafgesetzbuches führen, da für sie eine strikte Null-Promille-Grenze gilt. In solchen Fällen kann unser Fachanwalt für Verkehrsrecht Mönchengladbach zumindest versuchen, die Verhängung der Maximalstrafen abzuwenden.
Fahrerkarte und Lenkzeiten sind weitere Fälle für den Fachanwalt für Verkehrsrecht
Die Pflicht zur Nutzung einer Fahrerkarte für Kraftfahrer im gewerblichen Einsatz ergibt sich in den zur Europäischen Union gehörenden Ländern aus der Verordnung EG 561/2006. Sie dient vor allem der lückenlosen Dokumentation der absolvierten Lenkzeiten und der Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten. Viele Speditionen nutzen die dort gespeicherten Daten außerdem als Grundlage für die leistungsbezogene Lohnabrechnung. Eine Fahrerkarte wird beispielsweise bei der Leihe eines Lastkraftwagens für einen privaten Umzug nicht benötigt. Unterstellt Ihnen die Polizei bei einer Kontrolle dennoch eine gewerbliche Tätigkeit als Kraftfahrer, kann Ihnen unser Fachanwalt für Verkehrsrecht Mönchengladbach bei der Klärung helfen.
Auch mit den gesetzlichen Vorschriften zur Lenkzeit kennt sich unser Fachanwalt für Verkehrsrecht bestens aus. Hier gibt es einige Besonderheiten vor allem bei der Anrechnung von Standzeiten als Lenkzeitunterbrechungen oder Ruhezeiten zu beachten. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, wie der Fahrer die Standzeiten nutzen kann. Weitere Fragen ergeben sich bei der Anrechnung der Lenkzeitenunterbrechung als Arbeitszeit. Wir können Mandanten in unserer Kanzlei in Mönchengladbach dabei den Vorteil der parallelen Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht und einen Fachanwalt für Arbeitsrecht bieten.
Mit Problemen mit der KFZ-Versicherung sind Sie bei uns ebenfalls richtig
Die Kooperation von Rechtsanwälten mit Fokussierung auf unterschiedliche Rechtsgebiete in unserer Kanzlei in Mönchengladbach kommt Ihnen auch dann zugute, wenn Sie Differenzen mit Ihrer KFZ-Versicherung zu klären haben. In diesen Fällen kann sich unser Fachanwalt für Verkehrsrecht Unterstützung bei einem Fachanwalt für Versicherungsrecht holen. Dabei ist es völlig ohne Belang, ob die Auseinandersetzung mit Ihrer eigenen KFZ-Haftpflichtversicherung, der KFZ-Haftpflichtversicherung eines Unfallgegners oder mit Ihrer Kaskoversicherung notwendig ist. Unsere Fachanwälte für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht setzen Ihre berechtigten Forderungen durch und wehren unberechtigte Forderungen anderer Unfallbeteiligten ab. Dabei werden wir im Rahmen des passiven Rechtsschutzes auch gern parallel in Ihrem Auftrag und im Auftrag Ihrer KFZ-Haftpflichtversicherung tätig.
Sie sind in einem öffentlichen Verkehrsmittel geschädigt worden? – Wir helfen!
Als Passagier in öffentlichen Verkehrsmitteln gehen Sie einen Beförderungsvertrag ein, aus dem sich für beide Seiten verschiedene Rechte und Pflichten ableiten. Die Passagiere trifft in erster Linie die Pflicht zur Bezahlung der Beförderung. Zudem besteht die Pflicht, jederzeit für sicheren Halt zu sorgen. Im Falle eines Sturzes kann die Nichtbeachtung zu einem Ausschluss der Ersatzansprüche führen.
In Bezug auf öffentliche Verkehrsmittel sind unseren Anwälten auch die Bestimmungen der Fluggastrechteverordnung bekannt. Wir können Ihnen in unserer Kanzlei in Mönchengladbach also ebenso helfen, wenn Sie Entschädigungen für ausgefallene oder erheblich verspätete Flüge fordern möchten. Ähnliche Regelungen gibt es übrigens auch für Verspätungen und Ausfälle im Schienenverkehr. Zögern Sie nicht, die Hilfe unserer Anwälte für Verkehrsrecht in Anspruch zu nehmen, wenn Ihnen durch Ausfälle und Verspätungen erhebliche Nachteile entstanden sind.
Unsere Kanzlei in Mönchengladbach gilt als Spezialist für Verkehrsrecht
Wenn Sie durch einen Verkehrsunfall geschädigt wurden, wird nicht nur das Verkehrsrecht tangiert. Auch andere Rechtsgebiete können betroffen sein. In dieser Hinsicht zeigen sich deutlich die Vorteile unserer breit aufgestellten fachanwaltlichen Spezialisierung: Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht hilft bei der Klärung der Schuldfrage und Durchsetzung Ihrer Forderungen gegen die Unfallgegner. Er setzt sich auch dafür ein, dass Sie die Ihnen zustehenden Leistungen von Ihrem Arbeitgeber oder sonstigen Verpflichteten erhalten. Bei möglichen unfallkausalen Ansprüche aus Ihrer privaten Unfallversicherung hilft Ihnen unser Fachanwalt für Versicherungsrecht. Beide Anwälte können jederzeit bei Bedarf, z.B. bei Problemen im Rahmen der Heilbehandlung, auf das Wissen und Know-how des Fachanwalts für Medizinrecht bei Betreuung Ihres Mandats zurückgreifen.
Als Unfallverursacher beschuldigt? – Sie dürfen die Aussage vor Ort verweigern!
Wenn Sie als Unfallverursacher beschuldigt werden oder Ihnen eine Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt wird, haben Sie das Recht, die Aussage zu verweigern. Beraten Sie sich mit einem Anwalt. Davon sollten Sie auf jeden Fall Gebrauch machen, denn oft werden in der Aufregung nach einem Unfall Zugeständnisse gemacht, die einer genauen Überprüfung des Unfallhergangs nicht standhalten. Unzählige Fälle beweisen, dass unser Fachanwalt für Verkehrsrecht nach der Akteneinsicht eine vorgeworfene Alleinschuld in eine Teilschuld umwandeln konnte. Daraus ergibt sich eine Quotierung der Haftung für die Unfallfolgen. Eine solche Chance sollten Sie nicht durch eine übereilte Aussage noch am Unfallort verschenken.
Sie haben spezielle Fragen zum Verkehrsrecht? Oder möchten Sie direkt durch den Fachanwalt für Verkehrsrecht oder einen der anderen Fachanwälte in unserer Kanzlei in Mönchengladbach vertreten werden? – Fordern Sie einfach einen Beratungstermin per Mail, Fax, Telefon oder einem Besuch direkt in unserer Kanzlei an! Wir können Beratungen im Notfall auch sehr kurzfristig organisieren.