Der Gläubiger hatte in der Vergangenheit einen gerichtlichen Unterlassungstitel gegen die Schuldnerin wegen einer Wettbewerbsverletzung erwirkt.
Als der Gläubiger von einem Verstoß gegen das gerichtliche Verbot erfuhr, stellte er bei Gericht zunächst keinen Bestrafungsverfahren. Stattdessen schrieb er die Schuldnerin außergerichtlich an. Er bot an, gegen Zahlung von 1.500,- EUR auf das Ordnungsverfahren zu verzichten. Dabei handle es sich, so die ausdrückliche Aussage des Gläubigers, um einen deutlich niedrigen Betrag als die Summe, die ein Gericht im Rahmen des Ordnungsmittelverfahrens festsetzen würde.
Als die Schuldnerin nicht zahlte, beantragte der Gläubiger bei Gericht die Bestrafung.
Das Kammergericht Berlin war der Ansicht, dass der Bestrafungsantrag rechtsmißbräulich ist.
Denn rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist auch die Ausübung prozessualer Befugnisse, wenn sie nicht den gesetzlich vorgesehenen, sondern anderen, nicht notwendig unerlaubten, aber funktionsfremden und rechtlich zu missbilligenden Zwecken dient.
Durch das außergerichtlich unterbreitete Angebot, einen "deutlich niedrigeren Betrag zu zahlen als in einem Ordnungsgeldverfahren ausgeurteilt worden wäre“, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es dem Gläubiger vorrangig nicht um die nachhaltige Unterbindung weiterer Verstöße, sondern um die Erzielung eigener Einnahmen ging. Denn gerichtliche Ordnungsmittel werden im Rahmen des Erforderlichen verhängt, um weitere Verstöße zu unterbinden. Eine Titelverletzung soll sich für den Schuldner nicht lohnen.
Die Wirkung ist eine deutlich höhere Gefahr weiterer Verstöße, und zwar um der pekuniären Interessen des Gläubigers willen.
Damit dient die Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht dem gesetzlich vorgesehenen Zweck (Durchsetzung des Unterlassungstitels). Vielmehr ist das Ziel - mittels Aufbau weiteren Drucks bzw. auch "generalpräventiv" - nämlich letztlich eine Bereicherung des Gläubigers zu erreichen.