Eine Frau errichtet 2017 ein notarielles Testament. Im Jahre 2018 widerruft sie in einem handschriftlichen Testament das notarielle Testament wirksam. Letztlich entscheidet sie, es doch bei dem ursprünglichen Testament von 2017 zu belassen. Dazu unterschreibt sie die beglaubigte Abschrift des Testaments von 2017, die sie vom Notar erhalten hat, 2019 erneut. Sie glaubt, dass nunmehr wieder die Regelungen aus dem notariellen Testament gelten.
Der Erbe aus dem Testament von 2018 (Beteiligter zu 1) beantragt einen Erbschein. Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 2, der im Testament von 2017 begünstigt ist.
Das Nachlassgericht ist davon ausgegangen, dass die zur Begründung des Antrags des Beteiligten zu 1 auf Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Gründe für festgestellt zu erachten sind. Denn das handschriftliche Testament vom 26.10.2018 sei nach wie vor wirksam.
Dagegen hat der Beteiligte zu 2 Beschwerde eingelegt.
Das OLG München hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Nach Ansicht des OLG hat die Erblasserin das notarielle Testament durch die neue Unterschrift auf der beglaubigten Abschrift weder wirksam reaktiviert, noch wirksam neu errichtet. Denn auch der bloße Widerruf eines späteren Testaments muss in einer gesetzlich zugelassenen Form erfolgen.
§ 2247 BGB verlangt für die wirksame Errichtung eines eigenhändigen Testaments, dass das Testament insgesamt eigenhändig verfasst ist. Das erfordert entweder eine vollständig handgeschriebene und unterschriebene oder eine vor dem Notar abgegebene Erklärung.
Ein erneutes notarielles Testament wurde aber nicht errichtet. Ebenso liegt keine vollständig handschriftliche Erklärung vor. Dies könnte der Fall sein, wenn der Erblasser ein ursprünglich eigenhändiges Testament erneut unterzeichnet.
Damit liegt weder ein formwirksames neues Testament noch ein sonstiger formwirksamer Widerruf des handschriftlichen Testaments vom 2018 vor. Deshalb verbleibt es bei der Wirksamkeit desTestaments von 2018.