Das AG Berlin Mitte hatte den beklagten Mieter mit Urteil vom 11.12.2019 in der ersten Instanz zur Räumung verurteilt und eine Räumungsfrist bis zum 31.3.2020 bewilligt. Gegen das Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Im noch laufenden Berufungsverfahren hat er eine Verlängerung der Räumungsfrist bis zum 30.6.2020 mit der Begründung beantragt, insbesondere wegen der „Corona-Krise“ keinen Ersatzwohnraum anmieten zu können.
Das LG hat diesem Antrag stattgegeben.
Die vom AG bis zum 31.3.2020 gewährte Räumungsfrist für den beklagten Mieter war nicht hinreichend lang bemessen, um Ersatzwohnraum zu beschaffen. Die Frist ist gem. § 721 ZPO derzeit grundsätzlich bis zum 30.6.2020 zu erstrecken oder entsprechend zu verlängern.
Denn eine Räumungsfrist kann ein Gericht auf Antrag verlängern. Für den Erfolg eines solchen Verlängerungsantrags ist wesentlich, ob die in einem Urteil gewährte Räumungsfrist hinreichend lang bemessen ist, um einem Mieter die Erlangung von Ersatzwohnraum zu ermöglichen.
Der Berliner Senat hat Verordnungen zur Eindämmung des Coronavirus erlassen. Infolgedessen ist das öffentliche Leben im Land Berlin weitgehend eingeschränkt und zum Erliegen gebracht. Damit ist die erfolgreiche Beschaffung von Ersatzwohnraum, die in Berlin wegen der Anspannung des örtlichen Wohnungsmarktes ohnehin besonders erschwert ist, für einen zur Räumung verpflichteten Mieter derzeit überwiegend unwahrscheinlich, wenn nicht sogar ausgeschlossen.
Zu welchem Zeitpunkt die Anmietung von Ersatzwohnraum bei hinreichendem Bemühen wieder erfolgreich sein wird, ist ungewiss. Über die genaue Bemessung der insoweit erforderlichen Zeitspanne musste das Gericht nicht entscheiden. Denn der Beklagte hatte die Verlängerung der Räumungsfrist lediglich bis zum 30.6.2020 beantragt.