Durch die Übersendung einer geprüften Schlussrechnung gibt der Auftraggeber kein Schuldanerkenntnis ab. Enthält eine geprüfte Schlussrechnung Kürzungen in einzelnen Positionen, bedeutet dies nicht, dass die anderen Positionen voll und die gekürzten Positionen in dem nicht gekürzten Umfang anerkannt werden.
Der Auftraggeber kann in einem Rechtsstreit Einwendungen gegen die von ihm geprüfte Schlussrechnung grundsätzlich auch noch zwei Jahre nach erfolgter Rechnungsprüfung vorbringen.
Einen Anspruch auf Preisanpassung wegen einer Mängelüberschreitung beim Einheitspreisvertrag kann der Auftraggeber aber nur bis zur Bezahlung der Schlussrechnung geltend machen. Bezahlt er die Schlussrechnung, ohne eine Preisanpassung zu verlangen, hat er sein Änderungsrecht verwirkt und ist auch mit einem Änderungsverlangen für die Zukunft ausgeschlossen (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2014 – 23 U 33/14).
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