Eine Entscheidung des Familiengerichts, die den Antrag der Kindeseltern auf Rückübertragung der elterlichen Sorge ohne ausreichende Darlegung, weshalb das Kindeswohl im Falle der Rückkehr in den mütterlichen Haushalt gefährdet ist, zurückweist, wird den strengen Anforderungen des Verfassungsgerichts an eine Trennung des Kindes von seinen Eltern nicht gerecht. Hierzu bedarf es einer ausführlichen Auseinandersetzung und Darlegung aller zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, so OLG Hamm, Beschluss vom 16.08.2016-2BF46/16.
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