Prüfbarkeit einer Schlussrechnung bei VOB-Vertrag

Prüfbarkeit einer Schlussrechnung bei VOB-Vertrag

Die Schlussrechnung des Auftragnehmers ist bei einem VOB-Einheitspreisvertrag nur prüfbar, wenn Aufmaßblätter beigefügt sind, die dem Auftraggeber eine Überprüfung der angegebenen Menge der ausgeführten Leistung ermöglichen.

Der Sachverhalt:

Der Kläger macht restlichen Werklohn aus einem vorzeitig beendeten Vertrag über Heizungs- und Sanitärarbeiten in einer Schulsporthalle geltend. Der Auftraggeber (AG) erhebt Widerklage und verlangt die teilweise Rückzahlung des von ihm geleisteten Werklohns. Er ist der Ansicht, dass eine Überzahlung vorliegt. Darüber hinaus beansprucht er einen Kostenvorschuss zur Beseitigung behaupteter Mängel und Schadensersatz. Streit besteht u. a. darüber, ob der AN die von ihm erbrachten Leistungen prüfbar abgerechnet hat. Das Landgericht gibt der Klage statt und weist die Widerklage ohne Beweiserhebung ab.

Wie urteilt das Oberlandesgericht?

Das OLG hebt das Urteil auf, weil das Landgericht erhebliche Teile des Vorbringens des AG übergangen und hierdurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat. Das OLG weist das Landgericht, das erneut über den Fall entscheiden muss, darauf hin, dass der Kläger seineLeistungen bisher nicht prüfbar abgerechnet hat. Denn der Rechnung waren keine Aufmaßunterlagen, sondern nur Listen mit den verwendeten Materialien beigefügt. Damit allein kann der AG aber nicht überprüfen, ob tatsächlich die angegebene Menge der verbauten Teile verwendet worden ist. 

Der AG hatte die Rechnung teilweise geprüft, um den mit der Widerklage geltend gemachten Kostenvorschussanspruch berechnen zu können. Dies steht nach Ansicht des OLG dem Einwand der fehlenden Prüfbarkeit nicht entgegen. Denn der AG hat hinreichend deutlich gemacht, dabei (vorläufig) allein von den Angaben in der Schlussrechnung ausgegangen zu sein. Außerdem ergibt sich aus der teilweise durchgeführten Schlussrechnungsprüfung, dass der AG nicht in der Lage war, etwa die Angaben zum Umfang der neu verlegten Leitungen zu überprüfen

Unser Rechtsrat

Die Anforderungen an die Prüfbarkeit einer Schlussrechnung sind in § 14 Abs. 1 VOB/B geregelt. Danach gehört ein Aufmaß grundsätzlich zu einer prüfbaren Rechnung, soweit es zur Berechnung der Forderung notwendig ist. Die Prüfbarkeit ist aber kein Selbstzweck. Deshalb kann sich ein Auftraggeber nicht auf die fehlende Prüfbarkeit einer Rechnung berufen, wenn er sie tatsächlich mit Erfolg geprüft hat. In diesem Fall geht es nur noch darum, ob die Abrechnung inhaltlich richtig oder falsch ist 

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2019 - 12 U 116/18

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