Wenn der Vorunternehmer – ausnahmsweise – Anhaltspunkte dafür hat, dass die Nachfolgearbeiten nicht einwandfrei ausgeführt werden können, ist er verpflichtet, den nachfolgenden Unternehmer darauf hinzuweisen, wie bei den nachfolgenden Arbeiten verfahren werden muss. Denn wenn erkennbar die Gefahr besteht, dass der Nachfolgeunternehmer auch bei Anwendung der anerkannten Regeln der Technik nicht erkennen kann, ob die Vorleistung des ersten Unternehmers für ihn eine geeignete Arbeitsgrundlage ist und in welcher Weise er seine eigene Leistung fachgerecht an die Vorleistung anzupassen hat, um Mängel bzw. Schäden zu verhindern, ist der Vorunternehmer zu einem derartigen Hinweis verpflichtet, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2015 – I-22 U 157/14.
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