Ein Arbeitnehmer hatte über einen Zeitraum von 30 Arbeitstagen das vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Internet in exzessivem Maße zu privaten Zwecken genutzt. Die darauf gestützte fristlose Kündigung hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 14.01.2016 - 5 SA 657/15 -) für wirksam gehalten.
Interessant an dieser Entscheidung ist insbesondere, dass das Gericht die vom Arbeitgeber ohne Hinzuziehung des Arbeitnehmers ausgewerteten Einträge der aufgerufenen Internetseiten in der Chronik des Internetbrowsers zum Beweis der exzessiven Internetnutzung zugelassen hat.
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