Kläger des Verfahrens ist eine Verbraucherzentrale. Beklagte ist der Video-Streamingdienst Netflix. Die angebotene Dienstleistungen werden von Netflix im Wege von Abonnements vertrieben. Für die von der Beklagten mit den Nutzern geschlossenen Verträge werden Nutzungsbedingungen verwendet. Netflix räumt sich darin u.a. das Recht ein, den Preis der Abo-Produkte von Zeit zu Zeit und nach billigem Ermessen zu ändern.
Nr. 3.5 dieser Bedingungen lautet wörtlich:
"3.5 Änderungen am Preis und Abo-Angebot. Wir sind berechtigt, den Preis unserer Abo-Angebote von Zeit zu Zeit in unserem billigen Ermessen zu ändern, um die Auswirkungen von Änderungen der mit unserem Dienst verbundenen Gesamtkosten widerzuspiegeln. Beispiele für Kostenelemente, die den Preis unserer Abo-Angebote beeinflussen, sind Produktions- und Lizenzkosten, Kosten für die technische Bereitstellung und die Verbreitung unseres Dienstes, Kundendienst und andere Kosten des Verkaufs (z. B. Rechnungstellung und Bezahlung, Marketing), allgemeine Verwaltungs- und andere Gemeinkosten (z.B. Miete, Zinsen und andere Finanzierungskosten, Kosten für Personal, Dienstleister und Dienstleistungen, IT-Systeme, Energie) sowie staatlich auferlegte Gebühren, Beiträge, Steuern und Abgaben. Alle Preisänderungen gelten frühestens 30 Tage nach Bekanntgabe an sie. Sie können ihre Mitgliedschaft jederzeit während der Kündigungsfrist kündigen, um zukünftige Belastungen zu vermeiden.“
Die Verbraucherzentraleist der Ansicht, dass diese Klausel nicht rechtens ist.
Das LG hat der Klage der Verbraucherzentrale stattgegeben, weil es die genannte Nutzungsbedingung für unwirksam hält.
Die Bedingungen für Preisanpassungen sind nicht ausreichend transparent. Für Änderungen der Entgelte muss es klare und verständliche Kriterien geben, damit Kunden eine geltend gemachte Preisänderung nachvollziehen oder zumindest auf Plausibilität überprüfen können. Da die Beklagte zu einem weltweit agierenden Konzern gehört, ist jedoch unklar, welche Kosten die in Deutschland geforderten Preise beeinflussen. Es ist nicht erkennbar, dass nur solche Kosten berücksichtigt werden dürfen, die einen konkreten Bezug zu den Kosten der Bereitstellung des Dienstes in Deutschland haben.
Das Gericht beanstandete außerdem die mangelnde Ausgewogenheit der Klausel. Es fehle die Klarstellung, dass Netflix die Preise nicht nur nach oben anpassen darf, sondern bei Kostensenkungen verpflichtet ist, die Preise zu ermäßigen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Denn Netflix hat gegen die Entscheidung Berufung eingelegt.