Die Frage, nach welcher Zeit Ansprüche wegen Mängeln an Photovoltaikanlagen verjähren, ist seit Jahren Gegenstand verschiedener Entscheidungen von Oberlandesgerichten und des Bundesgerichtshofs. Dreh- und Angelpunkt für die Antwort ist, ob eine Aufdachanlage ein Bauwerk oder einen Teil eines Bauwerks darstellt.
Die Betreiberin von Studentenwohnheimen hatte im Jahr 2001 ein leerstehendes Bürogebäude gekauft. Das Gebäude wurde vollständig entkernt und für die Nutzung als Studentenwohnheim neu aufgebaut. Das Gebäude sollte mit unterschiedlich gestalten Wohneinheiten nebst Küche und Bad ausgestattet werden. Zudem wurde in die Fassade des Gebäudes eine Photovoltaikanlage integriert.
Der beklagte Ingenieur war mit der Planung und Bauüberwachung beauftragt worden.
Bereits kurz nach Einbau der Anlage wurde im Zuge einer Teilabnahme festgestellt, dass die Anlage nicht die prognostizierte Leistung erbrachte. Daraufhin leitete der Auftraggeber ein selbstständiges Beweisverfahren ein.
Mit seiner Klage verlangte der Auftraggeber u.a. die Kosten einer durchgeführten Sanierung sowie entgangene Einspeisevergütung bis zur Sanierung.
Der beklagte Ingenieur berief sich auf Verjährung.
Landgericht und Oberlandesgericht hielten eine 2-jährige Verjährungsfrist für maßgeblich.
Die 5-jährige Verjährungsfrist gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB scheide aus, da keine Planung eines Bauwerks geschuldet gewesen sei. In dem Einbau der Photovoltaikanlage in die Fassade des Gebäudes habe keine wesentliche Umgestaltung des Gebäudes gelegen. Auch sei die Anlage selbst nicht als Bauwerk zu qualifizieren.
Daher wurde die Klage in beiden Instanzen abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Auftragggeberin.
Der Schadenersatzanspruch verjährt nach § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB nach fünf Jahren. Denn bei dem Einbau der Photovoltaikanlage habe es ich um einen Teilbereich der grundlegenden Erneuerung des Gesamtgebäudes in ein Studentenwohnheim gehandelt, weil diese Erneuerung des Gesamtgebäudes einer vollständigen oder teilweisen Neuerrichtung gleichstehe.
Nach Auffassung des BGH kam es hier auch nicht auf die streitige Frage an, ob eine Photovoltaikanlage selbst Bauwerksqualität hat. Nicht entscheidungserheblich war auch, ob aufgrund der dienenden Funktion des Photovoltaikanlage das Gebäude hierdurch zugleich Trägerobjekt der Anlage wird.
Stattdessen stellte der BGH darauf ab, dass bei integrierten Photovoltaikanlagen die typische Risikolage vorliegt, die die Anwendbarkeit der verlängerten Verjährungsfrist rechtfertigt. Diese ergibt sich daraus, dass sich Mängel typischerweise erst weit nach Abschluss des Bauvorhabens zeigen. Die verzögerte Erkennbarkeit ist einerseits bedingt durch die Verdeckung durch aufeinanderfolgende Arbeiten, andererseits durch die nutzungsbedingte Witterung.
Der BGH entschied somit zugunsten der Auftraggeberin.
Das besondere der Entscheidung ist, dass der BGH auf die Risikolage bezüglich der Erkennbarkeit des Mangels abstellt.
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