Der Kläger begehrt von der beklagten Versicherung die rückwirkende Leistung von Pflegetaggeld für seine inzwischen verstorbene Frau. Seine Frau unterhielt bei der Beklagten eine Pflegetagegeldversicherung für den Fall einer Schwerstpflegebedürftigkeit (Pflegestufe III). In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen hieß es hinsichtlich des Leistungserbringungen u.a.: Wird der Antrag nach Ablauf des Monats gestellt, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, ist der Leistungsanspruch vom Beginn des Monats der Antragstellung gegeben. Bei einer unverschuldet verspäteten Anzeige des Versicherungsfalls werden die Leistungen jedoch rückwirkend erbracht.
Der Kläger besaß eine Vorsorgevollmacht für seine Ehefrau. Diese erlitt im August 2012 einen schweren Schlaganfall mit halbseitiger Lähmung, vollständigem Verlust der Sprachfähigkeit und erheblichen Beeinträchtigung des Erinnerungsvermögens. Im April 2013 erhielt sie die Pflegestufe III. Der Kläger meldete den Versicherungsfall im Februar 2015 und beantragte eine rückwirkende Leistungserbringung ab April 2013. Dies lehnte die Beklagte ab.
Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen.
Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG Erfolg.
Die beklagte Versicherung hat die rückwirkende Leistung zu Unrecht versagt. Sie kann sich nicht auf eine verspätete Anzeige des Versicherungsfalls gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen berufen.
Denn die verspätete Anzeige des Versicherungsfalls erfolgte unverschuldet i.S.d. Ziffer 1.3 Abs. 2 S. 2 der AVB.
Die Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls ist grundsätzlich vom Versicherungsnehmer zu erfüllen. Die verstorbene Ehefrau hat die Anzeige des Versicherungsfalls unverschuldet unterlassen. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, dass sie aufgrund der gesundheitlichen Folgen des Schlaganfalls zur Meldung des Versicherungsfalls nicht in der Lage war. Ebenso wenig war es ihr möglich, den Kläger über das Bestehen der streitgegenständlichen Versicherung zu informieren.
Die Ehefrau hat auch nicht im Sinne einer vorausschauenden Verhaltenspflicht den Kläger vor dem Eintritt des Versicherungsfalls über das Bestehen des Versicherungsvertrages informieren müssen. Eine solche „Vorsorgeobliegenheit“ besteht nicht.
Da die Ehefrau selbst nicht schuldhaft handelte, wäre die Beklagte nur leistungsfrei, wenn die verspätete Anzeige durch den Kläger seinerseits schuldhaft gewesen und dies der Ehefrau zuzurechnen wäre.
Die schuldhafte Verletzung einer Pflicht setzt jedoch die Kenntnis vom Bestehen der Pflicht voraus. Mithin müsste der Kläger nicht nur Kenntnis vom Vorliegen des Versicherungsfalls, sondern auch vom Bestehen des Versicherungsvertrags gehabt haben. Da der Kläger unstreitig vor Februar 2015 keine Kenntnis von dem Versicherungsvertrag hatte, ist die verspätete Anzeige insoweit auch nicht schuldhaft erfolgt.
Die ihm bekannten monatlichen Abbuchungen der Versicherungsbeiträge in Höhe von 20 €/pM haben keinen Anlass geboten, vom Bestehen einer derartigen Versicherung auszugehen. Aus dem Buchungstext habe sich allein ergeben, dass irgendein Versicherungsvertrag bei der Beklagten bestanden habe. Es ergab sich aber nichts zur Art der Versicherung.