“Pay-when-paid”-Klausel in AGB unwirksam

“Pay-when-paid”-Klausel in AGB unwirksam

In einem Fall des OLG München hatten Subplaner und Generalplaner vertraglich in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgelegt, dass die Zahlung an den Subplaner seitens des Generalplaners erst dann erfolgen sollte, wenn dieser vom Bauherrn selbst bezahlt wird („pay-when-paid“-Klausel). Der Subplaner nahm den Generalunternehmer auf Zahlung des Honorars in Anspruch und hatte Erfolg. Das OLG führte in der Entscheidung aus, dass die Klausel als allgemeine Geschäftsbedingung wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers nicht wirksam vereinbart werden kann. Dem Generalplaner – so das OLG München – sei es verwehrt, das Risiko seines Vergütungsausfalls in unzumutbarer Weise auf seinen Subplaner abzuwälzen. Die „pay-when-paid“-Klausel ist jedenfalls dann unwirksam, wenn sie die Fälligkeit unangemessen verzögert oder wenn der Zeitpunkt der Fälligkeit für den anderen Vertragspartner in Folge der Klausel ungewiss bleibt. Eine „pay-when-paid“-Klausel bewirkt einen Zahlungsaufschub. Sofern eine solche Zahlungsweise vereinbart werden soll, kann dies wirksam allenfalls durch eine Individualvereinbarung, nicht aber durch AGB, erfolgen. Allerdings muss auch bei individualvertraglicher Vereinbarung die jeweilige Dauer des Zahlungsaufschubes unter Berücksichtigung aller Umstände im Vorfeld ausreichend bestimmbar sein.

 

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