Wenn im Rahmen einer Pauschalierungsvereinbarung die Gesamtleistung „Erdarbeiten, Aushub und Verbau inklusiv Wasserhaltung einschließlich sämtlicher Zusatzleistungen“ pauschaliert und die ursprünglich vereinbarte Einheitspreisvergütung um einen gewissen Betrag erhöht wird, ist dies als Abgeltung sämtlicher bei diesem Gewerk erkennbaren Nachträge anzusehen (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2014). Im vorliegenden Fall war die ursprünglich getroffene Einheitspreisvereinbarung um etwa 4 % erhöht worden.
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