Parship: verbraucherfreundliches Urteil des EuGH

Parship: verbraucherfreundliches Urteil des EuGH

Widerruf bei Parship. Was müssen Kunden für erhaltene Leistungen zahlen?

Verlangt werden können nach Ansicht des EuGH höchstens die anteiligen Kosten gemäß der bisherigen Laufzeit.

 

Was war geschehen?

Für eine zwölfmonatige Mitgliedschaft berechnete Parship einer Kundin 523,98 €. Die Kundin widerrief den Vertrag jedoch schon nach vier Tagen. Für die erhaltenen Leistungen sollte sie 392,06 € zahlen, also weit mehr als den Zeitanteil. Parship begründete dies mit erheblichen Leistungen, die das Unternehmen bereits zu Beginn des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist erbracht habe. Es waren sofortige Partnervorschläge unterbreitet sowie ein Persönlichkeitsgutachten erstellt worden. Denn die Kundin habe ausdrücklich zugestimmt, bereits während der Widerspruchsfrist erste Leistungen zu erhalten. Das habe Kosten verursacht und zwar genau 393 Euro. Parship zahlte daher nur einen Teilbetrag von 130 € zurück. Die Kundin hingegen forderte die kompletten 524 Euro zurück, zumal der Preis sowieso überhöht gewesen sei.

Die Verbraucherin erhob beim AG Hamburg Klage auf Rückzahlung sämtlicher an Parship geleisteter Zahlungen. Das Amtsgericht hat den EuGH mit Vorlage vom 23.08.2019 (23a C 1/19) um Auslegung der Verbraucherschutzrichtlinie 2011/83 ersucht.

 

Was sagt der EuGH?

Der EuGH hat entschieden, dass bei einem Vertrag mit einer Online-Partnervermittlung wie Parship das gesetzliche Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge besteht. 

Wenn der Anbieters bei Beginn Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist erbringt, ist der Anspruch auf Wertersatz zeitanteilig gemäß der bisherigen Laufzeit zu berechnen.

 

Welche Konsequenzen hat das Urteil?

Wenn ein Kunde innerhalb der 14-tägigen Frist von seinem Widerrufsrecht gebrauch macht, muss der Kunde die erhaltenen Leistungen nur zeitanteilig bezahlen, im vorliegenden Fall also für 4 Tage.

Nur wenn ein Vertrag ausdrücklich einen getrennten Preis für Leistungen zu Beginn der Laufzeit vorsieht, ist dieser fällig. In dem fraglichen Vertrag war aber kein gesonderter Preis für irgendeine Einzelleistung vermerkt gewesen.

Kunden können jetzt den von Parship unberechtigt erhobenen Anteil des Wertersatzes zurückzufordern.

Vereinbaren Sie mit unserem Experten einen Termin.

EuGH, Urteil vom 08.10.2020 - C-641/19

Zurück zur Übersicht

Benötigen Sie unterstützung? Fragen Sie nach einer unverbindlichen Ersteinschätzung oder vereinbaren einen Termin zur Beratung.

02161 9203-0
Beratungstermin Vereinbaren