"Parkknöllchen" auf privat betriebenen Parkplätzen

"Parkknöllchen" auf privat betriebenen Parkplätzen

Halter muss Fahrer nennen oder selbst zahlen

BGH : Kfz-Halter kann bei Verstoß gegen die Parkordnung auf "erhöhtes Parkentgelt" haften, wenn er seine Fahrereigenschaft nur pauschal bestreitet, ohne den Fahrer zu benennen.

Viele Super­märkte, Krankenhäuser etc. lassen ihre Park­flächen inzwischen von privaten Dienst­leistern überwachen. Damit soll verhindert werden, dass die kostenlose Park­möglichkeit von Personen genutzt wird, die keine Kunden sind. 

Voraussetzung ist, dass Hinweisschilder mit den Parkregeln aufgestellt sind. Verstößt jemand gegen diese Regeln, dürfen Überwachungsfirmen Strafzettel verteilen und sogar Fahrzeuge abschleppen lassen.

„Privatknöllchen“ gelten als Vertragsstrafe

Rechtlich sind die „Privat­knöllchen“ kein Verwarnungs- oder Bußgeld, sondern eine Vertrags­strafe. Den Vertrag schließt der Fahrer ab, indem er sein Auto auf den Privat­parkplatz abstellt. Damit akzeptiert er die ausgewiesenen Parkregeln.

Zwar kann der Strafzettel auch nach Ansicht des BGH grund­sätzlich nur den tatsächlichen Fahrer treffen. Wer das Auto gesteuert hat, ist aber oft nicht bekannt. Der Parkplatz-Betreiber kann dann nur den Halter des Wagens ermitteln.

Bisherige Rechtslage

Räumt der Halter nicht ein, an dem besagten Tag selbst gefahren zu sein, hat der Betreiber ein ernsthaftes Problem. Denn bisher waren viele Amts- und Land­gerichte davon ausgegangen, dass der Halter niemanden anschwärzen muss. Das machte es den zu Recht bestraften Park­sündern leicht. Denn sie konnten einfach behaupten, den PKW nicht gefahren zu haben. Dieser Vorgehensweise hat der BGH einen Riegel vorgeschoben.

BGH : Halter muss Fahrer nennen oder selbst zahlen

Der BGH dreht den Spieß um. Bestreitet der Halter, das Auto geparkt zu haben, muss er in Zukunft angeben, wer sonst noch als Fahrer infrage kommt. Tut er das nicht, muss er selbst das Knöllchen bezahlen. 

Dies ist nach Auffassung des BGH dem Halter zumutbar. Denn dieser hat es regelmäßig in der Hand, wem er sein Fahrzeug überlässt.

Der BGH äußerte sich auch zur Höhe der vorgesehenen Strafe. Danach ist ein «erhöhtes Parkentgelt» von mindestens 30 Euro nicht unangemessen.

BGH Urteil vom 18. Dezember 2019 - XII ZR 13/19

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