BGH : Kfz-Halter kann bei Verstoß gegen die Parkordnung auf "erhöhtes Parkentgelt" haften, wenn er seine Fahrereigenschaft nur pauschal bestreitet, ohne den Fahrer zu benennen.
Viele Supermärkte, Krankenhäuser etc. lassen ihre Parkflächen inzwischen von privaten Dienstleistern überwachen. Damit soll verhindert werden, dass die kostenlose Parkmöglichkeit von Personen genutzt wird, die keine Kunden sind.
Voraussetzung ist, dass Hinweisschilder mit den Parkregeln aufgestellt sind. Verstößt jemand gegen diese Regeln, dürfen Überwachungsfirmen Strafzettel verteilen und sogar Fahrzeuge abschleppen lassen.
Rechtlich sind die „Privatknöllchen“ kein Verwarnungs- oder Bußgeld, sondern eine Vertragsstrafe. Den Vertrag schließt der Fahrer ab, indem er sein Auto auf den Privatparkplatz abstellt. Damit akzeptiert er die ausgewiesenen Parkregeln.
Zwar kann der Strafzettel auch nach Ansicht des BGH grundsätzlich nur den tatsächlichen Fahrer treffen. Wer das Auto gesteuert hat, ist aber oft nicht bekannt. Der Parkplatz-Betreiber kann dann nur den Halter des Wagens ermitteln.
Räumt der Halter nicht ein, an dem besagten Tag selbst gefahren zu sein, hat der Betreiber ein ernsthaftes Problem. Denn bisher waren viele Amts- und Landgerichte davon ausgegangen, dass der Halter niemanden anschwärzen muss. Das machte es den zu Recht bestraften Parksündern leicht. Denn sie konnten einfach behaupten, den PKW nicht gefahren zu haben. Dieser Vorgehensweise hat der BGH einen Riegel vorgeschoben.
Der BGH dreht den Spieß um. Bestreitet der Halter, das Auto geparkt zu haben, muss er in Zukunft angeben, wer sonst noch als Fahrer infrage kommt. Tut er das nicht, muss er selbst das Knöllchen bezahlen.
Dies ist nach Auffassung des BGH dem Halter zumutbar. Denn dieser hat es regelmäßig in der Hand, wem er sein Fahrzeug überlässt.
Der BGH äußerte sich auch zur Höhe der vorgesehenen Strafe. Danach ist ein «erhöhtes Parkentgelt» von mindestens 30 Euro nicht unangemessen.