Wird ein Fahrzeug ordnungswidrig abgestellt und der Fahrer kann nicht ermittelt werden, hält sich die Bußgeldstelle an den Fahrzeughalter. Dies gilt allerdings nur im öffentlichen Straßenverkehr. Wird ein Fahrzeug auf einem Privatparkplatz abgestellt und die Gebühren nicht bezahlt, ist ausschließlich der Fahrer, nicht aber der Halter verantwortlich. Der Fahrzeughalter kann vor Gericht bestreiten, dass sein Fahrzeug überhaupt auf dem Privatparkplatz stand. Er muss auch den Fahrer nicht benennen.
(Urteil des Amtsgerichtes Osterholz-Scharmbeck 4 C 214/11)
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