Dem Betreiber eines Pflegeheims erwachsen aus dem Heimvertrag Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Ihm anvertrauten Heimbewohner.
Zieht sich ein Heimbewohner bei einem Sturz Verletzungen zu, trägt er regelmäßig die Darlegungs- und Beweislast für eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals. Eine Beweislastumkehr findet jedoch statt, wenn er zu Fall kommt, während er mittels eines Beckengurts fixiert war, weil es sich dabei um eine unterbringungsähnliche Maßnahme handelt, die zu einer gesteigerten Obhutspflicht führt und die damit verbundenen Gefahren vom Pflegepersonal normalerweise beherrschbar sind, so OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2014 - 1-24 U 77/14.
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