Voraussetzung für die Zahlung des Maklerlohns ist der Abschluss eines Maklervertrages. Eine Provisionsabrede kann auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten getroffen werden, wobei hieran strenge Anforderungen zu stellen sind. Derjenige, der sich an einen Makler wendet, der mit „Angebote“ werbende im geschäftlichen Verkehr auftritt, erklärt damit noch nicht schlüssig seine Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision. Ein Kaufinteressent darf grundsätzlich davon ausgehen, dass der Makler das Objekt vom Verkäufer an die Hand bekommen hat und deshalb mit der angetragenen Weitergabe von Informationen eine Leistung für den Anbieter erbringen will. Der Interessent braucht in einem solchen Fall nicht damit zu rechnen, dass der Makler auch von ihm eine Provision erwartet. Denn es ist Aufgabe des Maklers, zur Sicherung seiner Ansprüche für klare Verhältnisse zu sorgen. Er muss also deutlich zum Ausdruck bringen, dass er eine Provision erwartet und wer die Provision zahlen soll, so OLG Köln, Urteil vom 03. Dezember 2015 – 24 U 21/14.
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