Nicht nur im Arbeitsalltag, sondern auch im Zusammenhang mit der Überprüfung der gesundheitlichen Voraussetzungen etwa für die (Wieder-)Erteilung der Fahrerlaubnis, der Prüfung der Wehrdiensttauglichkeit, auch der Arbeits- bzw. Dienstfähigkeit, begegnen uns amtlich bestellte Ärzte mit Untersuchungs- bzw. Gutachterfunktion.
Für alle diese Amts- bzw. Vertrauensärzte gelten im Hinblick auf die Weitergabe gesundheitlicher Daten/Informationen:
Der Betroffene hat es grundsätzlich in der Hand, welche Untersuchungsergebnisse an Dritte (Behörden, Dienstherren usw.) weitergegeben werden sollen und welche nicht. Eine Ausnahme gilt nur für Untersuchungen, die aus Rechtsgründen behördlich angeordnet wurden. In diesem Zusammenhang ist die Weitergabe von Informationen gestattet, soweit diese Informationen für die Beurteilung des amtlichen Vorgangs notwendig sind.
Bei arbeitsmedizinischen Einstellungsuntersuchungen durch einen Betriebsarzt, die von Arbeitssuchenden hingenommen werden, darf der Betriebsarzt ohne ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen allenfalls den Befund, nicht jedoch Einzelheiten der Untersuchung offenbaren. Führt eine vom Arbeitgeber während des Arbeits-/Dienstverhältnisses angeordnete/empfohlene Untersuchung durch einen Betriebsarzt zu einer falschen Diagnose und in der Folge zu einer Kündigung bzw. Verschlechterung der Arbeitsbedingungen, können Schadensersatzansprüche bestehen, die sich nach der Rechtsprechung gegen den Arbeitgeber, nicht gegen den Betriebsarzt selbst richten (LG Paderborn, NJW-RR 2001, 1677).
Zurück zur Übersicht