Nutzungsausfallentschädigung und Reparaturverzögerungen

Verzögerungen bei der Reparatur des unfallbeschädigten Kfz, die nicht vom Geschädigten zu vertreten sind, gehen zu Lasten des Schädigers.

Hat die Werkstatt die Verzögerung mit Lieferschwierigkeiten bei Ersatzteilen begründet, trifft den Geschädigten keine dahingehende Schadenminderungspflicht, selbst bei anderen Werkstätten oder bei dem Fahrzeughersteller nach der Verfügbarkeit der Ersatzteile zu forschen.

 

Der Sachverhalt

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich im Juni 2018 ereignete. Der Unfall war vom Beklagten alleine verschuldet worden.

Die Klägerin ließ anschließend ihr Fahrzeug reparieren. Die Reparatur verzögerte sich massiv – bis zum Ende des Jahres 2018 –, da der Seitenairbag für die Beifahrerseite über einen langen Zeitraum nicht lieferbar war. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten weigerte sich, für diese lange Zeit Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen. 

Mit der Klage macht die Klägerin die Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 12.561,00 Euro sowie die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend.

 

Wie hat das Landgericht entschieden?

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Gericht war der Ansicht, die Geschädigte habe für eine zeitnahe Reparatur sorgen müssen. Dies gehöre zu ihrer Schadensminderungspflicht. 

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt.

 

Wie urteilte das Oberlandesgericht?

Das OLG Düsseldorf entschied zu Gunsten der Klägerin. Sie besitzt einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auch für die Zeit der verzögerten Reparatur wegen der Lieferschwierigkeiten beim Airbag-Modul.

Ersatzteillieferschwierigkeiten gehen zu Lasten des Unfallverursachers. Verzögerungen bei der Durchführung der Reparatur, die nicht vom Geschädigten zu vertreten sind, gehen zu Lasten des Schädigers.  Dies gilt insbesondere, wenn Verzögerungen auf unvorhersehbaren Ersatzteillieferschwierigkeiten beruhen 

Die Klägerin ist auch nicht verpflichtet gewesen, selbständig bei anderen Werkstätten oder beim Fahrzeughersteller nach der Verfügbarkeit der Ersatzteile zu fragen. Denn für sie habe kein Anlass zur Vermutung bestanden, dass die Lieferschwierigkeiten auf die beauftragte Werkstatt beschränkt sein könnte.

Auch die Auffassung, dass sich die Geschädigte auf eine Teilreparatur ihres Autos – also eine Behebung aller Schäden bis auf den Seitenairbag des Beifahrers – hätte einlassen müssen, überzeugte das Gericht nicht.

Das gelte vor allem, weil

ein nicht reparierter/nicht ersetzter Seitenairbag für Beifahrer im Falle eines erneuten Unfalls ein erhebliches Sicherheitsrisiko für den Beifahrer darstelle.

 

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2021 - 1 U 77/20 -

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