Der Erblasser hatte am 19.Oktober 2017 ein notarielles Testament errichtet. Ein Jahr später errichtete er am 26.Oktober 2018 ein weiteres privatschriftliches Testament. Darin änderte er die Erbfolgenregelung aus dem notariellen Testament ab. Am 9.Mai 2019 versah der Erblasser eine Abschrift des notariellen Testaments vom 19.Oktober 2017 erneut mit seiner Unterschrift und trug auch das Datum der erneuten Unterschrift im Jahr 2019 ein.
Nach dem Tod des Erblassers beantragte der in dem notariellen Testament (2017) benannte Erbe bei dem zuständigen Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins. Das Nachlassgericht wies diesen Erbscheinsantrag als unbegründet zurück. Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts legte der Betroffene Beschwerde zum Oberlandesgericht (OLG) ein.
Das OLG teilte die Rechtsauffassung des Nachlassgerichts und wies die Beschwerde ab.
Nach Ansicht des OLG hat der Erblasser mit seiner erneuten Unterschrift unter der Abschrift des notariellen Testaments weder ein neues wirksames Testament, noch in Bezug auf das private Testament aus dem Jahr 2018 ein Widerrufstestament errichtet. Denn die erneut unterzeichnete Abschrift des notariellen Testaments stellt weder ein wirksames privates noch ein wirksames notarielles Testament dar.
Zur Wirksamkeit eines privaten Testaments ist es notwendig, dass das Testament vollständig eigenhändig verfasst wird. Ein notarielles Testament setzt zwingend die Beurkundung durch einen Notar voraus. Beides war vorliegend nicht erfolgt.
Damit hatte die erneute Unterschrift unter Abschrift des notariellen Testaments keinerlei erbrechtliche Auswirkung auf die Erbfolge. Diese richtet sich alleine nach dem privaten Testament aus dem Jahr 2018.