Eine nichteheliche Mutter verliert nicht ihren Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes, wenn sie mit einem neuen Partner eine feste Beziehung eingeht und mit diesem einen gemeinsamen Hausstand unterhält. Sie ist insoweit nicht einer ehelichen Mutter gleichzustellen, bei der eine neue Partnerschaft zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führt.
Der Sachverhalt:
Die Parteien sind die nichtehelichen Eltern eines Kindes. Sie hatten sich bereits vor der Geburt getrennt. Das Kind wird von der Mutter betreut und versorgt. Die Mutter verlangt Unterhaltszahlungen vom Vater für die ersten drei Lebensjahre des Kindes. Der Vater zahlte zunächst, reduzierte die Unterhaltszahlungen aber später wegen Erwerbstätigkeit der Mutter.
Der Vater war ferner der Auffassung, dass der Mutter überhaupt kein Unterhalt mehr zustehe, weil sie mit einem neuen Partner zusammenlebe. Wie bei einer geschiedenen Ehefrau, die ein gemeinsames Kind betreut, sei wegen dieser verfestigten Lebenspartnerschaft der Unterhaltsanspruch nach § 1579 Nr. 2 BGB verwirkt.
Das Amtsgericht hatte dem Antrag der Mutter nur teilweise stattgegeben. Mit ihrer Beschwerde machte die Mutter weitergehende Unterhaltsansprüche geltend.
Nach Ansicht des OLG Frankfurt besteht keine Unterhaltsverwirkung wegen der Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner.
Der Grundgedanke der Unterhaltsverwirkung (§ 1579 Nr. 2 BGB) ist nicht über den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) auf Unterhaltsbeziehungen unter nichtehelichen Partnern anzuwenden.
Der Gesetzgeber habe den Unterhaltanspruch der nichtehelichen Mutter nicht in jeder Hinsicht dem der ehelichen Mutter angeglichen. So könne sie – anders als eine eheliche Mutter – keinen Altersvorsorgeunterhalt verlangen. Außerdem erhalte sie keinerlei Ausgleich für etwaige Nachteile im Erwerbsleben, die sie durch die zeitweilige Betreuung des gemeinsamen Kindes und Unterbrechung ihres Berufslebens erleide.
Hintergrund für die Verwirkung wegen des Zusammenlebens in "sozioökonomischer Gemeinschaft" mit einem neuen Partner sei der Gedanke der ehelichen Solidarität. Die dafür erforderliche "Abkehr aus der ehelichen Solidarität" durch die Eingehung einer anderen, gleichsam die Ehe ersetzenden Partnerschaft könne sich bei nichtehelichen Partnern aber nicht ereignen.
Rechtsfolge: Keine Gleichbehandlung mit dem Unterhaltsanspruch der ehelichen Mutter
Das Eingehen einer neuen Partnerschaft stellt auch keine grobe Unbilligkeit dar. Ein Wegfall des Unterhaltsanspruches ist daher nicht gerechtfertigt.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung mehrerer Rechtsfragen die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.
OLG Frankfurt a. M. , Beschluss vom 03.05.2019 - 2 UF 273/17
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