Neuerungen im Arbeits- und Sozialrecht

Neuerungen im Arbeits- und Sozialrecht

Seit dem 01. Januar 2015 gelten zahlreiche Neuerungen, die hier im Überblick einmal dargestellt werden sollen:

Über den seit dem 01. Januar 2015 geltenden allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn haben wir bereits ausführlich berichtet. Hier gilt nunmehr grundsätzlich ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 € brutto pro Zeitstunde für alle Arbeitnehmer.
In der Land-, Forst- und Gartenbaubranche steigen diese von 7,40 € (West), 7,20 € (Ost u. Berlin) in 2015, auf 8,00 € (West), 7,90 € (Ost u. Berlin) in 2016, 8,60 € (West, Ost u. Berlin) in 2017 und betragen ab dem 01. November 2017 einheitlich 9,10 €.
In der Pflegebranche steigen diese in NRW von 9,40 € in 2015 auf 9,75 € in 2016 und 10,20 € in 2017.
Der Mindestlohn für gewerbliche Innen- und Unterhaltsreiniger steigt von 8,21 € auf 8,50 €.

Zudem traten bereits im August 2014 einige Neuerungen des Tarifautonomiestärkungsgesetzes in Kraft, durch die die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) nunmehr durch die Arbeitsgerichte und nicht mehr durch die Verwaltungsgerichte überprüft wird. Einzige Voraussetzung für eine Allgemeinverbindlicherklärung ist nun gem. § 5 Abs. 1 TVG, dass sie "im öffentlichen Interesse geboten erscheint".  Tarifverträge gem. § 3 AEntG gelten nun für alle Branchen, bei denen die Erstreckung "im öffentlichen Interesse geboten erscheint". Die Pflicht für Arbeitgeber von Praktikanten, die wesentlichen Vertragsbestandteile niederzuschreiben, ist nun in § 3a NachwG normiert.

Durch das zum 01. Januar 2015 in Kraft getretene Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf ergeben sich Neuerungen im Pflegeunterstützungsgeld, ein Rechtsanspruch auf Freistellung für sechs Monate und auf ein zinsloses Darlehen und ein Rechtsanspruch auf Arbeitszeitreduzierung für bis zu 24 Monate. Darüber hinaus werden durch die Erweiterung des Begriffes der „nahen Angehörige“ nun mehr Personen erfasst.

Für alle ab dem 01. Juli 2015 geborenen Kinder gilt ein neues Elterngeld Plus. Die Höhe des Elterngeldes ist zwar gleich geblieben. Der Bezugszeitraum bei Teilzeitarbeit verlängert sich von zwölf auf bis zu 24 Monate. Darüber hinaus besteht mehr Flexibilität bei der Elternzeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag eines Kindes.

Seit dem 01. Januar 2015 gelten neue Regelbedarfsstufen.

Im Rahmen des Kurzarbeitergelds können Ansprüche, die bis zum 31. Dezember 2015 entstehen, weiterhin nicht nur für sechs, sondern für bis zu zwölf Monate gewährt werden. Darüber hinaus wurden auch die Sonderregelungen zum Arbeitslosengeld für überwiegend kurz befristete Beschäftigungen, zur Weiterbildungsförderung von jüngeren Arbeitnehmern in kleinen und mittleren Unternehmen, für Eingliederungszuschüsse für die Beschäftigung Älterer und für die berufsbezogene Sprachförderung für Menschen mit Migrationshintergrund verlängert.

Der allgemeine Rentenbeitragssatz ist von 18,9 auf 18,7 Prozent, in der knappschaftlichen Rentenversicherung von 25,1 auf 24,8 Prozent gesunken. Der Beitragssatz zur Krankenversicherung beträgt nun 14,6 Prozent. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für das Jahr 2015 wurde auf 0,9 Prozent festgelegt. Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz tatsächlich ausfällt, bestimmt jede Krankenkasse selbst. Hierdurch besteht ein Sonderkündigungsrecht bis zum 31. Januar 2015! Die Beitragsbemessungsgrenzen der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung wurden neu gefasst. Die Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Erreichung des Renteneintrittsalters sind um einen weiteren Monat gestiegen.

Zum 01. Januar 2015 wurden folgende neue Berufskrankheiten in die entsprechende Liste aufgenommen:bestimmte Formen des sog. "weißen Hautkrebses" (Plattenepithelkarzinome) oder dessen Vorstufen (multiple aktinische Keratosen) durch langjährige Sonneneinstrahlung, Carpaltunnel-Syndrom (Druckschädigung eines in einem knöchernen Tunnel im Unterarm verlaufenden Nervs) durch bestimmte manuelle Tätigkeiten, Hypothenar-Hammer-Syndrom und Thenar-Hammer-Syndrom (Gefäßschädigung der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung) und Kehlkopfkrebs durch Schwefelsäuredämpfe. Dies bedeutet, dass auch für diese Krankheiten Ansprüche auf Heilbehandlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung und bei Arbeitsunfähigkeit oder dauerhafter Erwerbsminderung auf Geldleistungen bestehen.

 

 

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