"neuer Hamburger Brauch" bei Vertragsstrafenvereinbarung

"neuer Hamburger Brauch" bei Vertragsstrafenvereinbarung

Bereits die Abgabe der Unterwerfungserklärung genügt für die Ausräumung der Wiederholungsgefahr. Die Erklärung muss nicht angenommen werden. Es kann jedoch sein, dass die als angemessen angesehene Vertragsstrafe zu niedrig bemessen ist und die Wiederholungsgefahr nicht ausräumt. Um dieser Gefahr zu entgehen, kann zwar jederzeit eine Unterwerfungserklärung nach "neuem Hamburger Brauch" abgeben werden. Eine Pflicht hierzu besteht aber nicht.

 

 

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