In allgemeinen Geschäftsbedingungen von Werkverträgen, insbesondere bei Subunternehmerverträgen findet man häufig Vertragsklauseln wie:
„Die Abnahme erfolgt erst mit Gesamtfertigstellung der Baumaßnahme“
oder
„Die Abnahme gilt erst mit Durchführung der Gesamtabnahme durch den Bauherrn als erfolgt“.
Derartige Klauseln sind unwirksam, weil sie den Subunternehmer unangemessen benachteiligen, weil der Subunternehmer nicht berechnen kann, zu welchem Zeitpunkt die Gesamtleistung fertig sein soll.
Das seit dem 29.07.2014 in Kraft getretene „Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ sieht vor, dass auch individuelle Vertragsklauseln zur Abnahme unwirksam sind, wenn die Abnahmefrist mehr als 30 Tage seit Fertigstellung des Gewerkes beträgt, es sei denn, dass die Klausel für den Auftragnehmer nicht grob unbillig ist.
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