Die von dem OLG Düsseldorf herausgegebene "Düsseldorfer Tabelle" wird zum 1.1.2020 geändert. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, den Bedarf eines Studierenden, der nicht mehr bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, sowie die Selbstbehalte.
Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der Verordnung vom 12.9.2019.
In Anlehnung an den zum 1.8.2019 gestiegenen Höchstsatz nach dem BAföG steigen die Bedarfsätze Studierender.
Erstmals seit 2015 ändern sich die Selbstbehalte.
Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.
Die sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergebenden Beträge sind in den im Anhang der Tabelle beigefügten "Zahlbetragstabellen" aufgelistet.
Aus diesen Bedarfsbeträgen lassen sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils die Zahlbeträge berechnen. Bei minderjährigen Kindern ist das hälftige Kindergeld anzurechnen, bei volljährigen das volle Kindergeld.
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/index.php
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