Neu für Architekten: Haftungsbeschränkung durch Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung! PartGmbB

Neu für Architekten: Haftungsbeschränkung durch Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung! PartGmbB

Seit dem 17.12.2014 können Architekten in Nordrhein-Westfalen eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) gründen. Durch Änderungen des Baukammerngesetzes-NW wurde eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen. Wir meinen,  dass dies auch für kleine oder mittlere Architektenbüros Vorteile hat. Nachfolgend informieren wir Sie kurz über die wichtigsten Aspekte, die Sie beachten müssen:

Welche Vorteile gibt es ?

  • Für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet bei der PartGmbB ausschließlich das Gesellschaftsvermögen, nicht jedoch der mit dem Auftrag befasste Partner persönlich. Dies ist vorteilhaft gegenüber der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und der Partnerschaftsgesellschaft (PartG).
  • Eine Kapitaleinlage ist nicht erforderlich.
  • Die PartGmbB ist, wie die GbR und die PartG, weder gewerbesteuer- noch bilanzierungspflichtig.

Welche Einschränkungen bestehen ?

Die Haftungsbeschränkung erfasst nur solche Verbindlichkeiten, die unmittelbar mit der Berufsausübung als Architekt zusammenhängen. Nicht erfasst werden insbesondere Verbindlichkeiten:

  • die Partner im eigenen Namen eingehen. Hier ist gegebenenfalls eine zusätzliche Haftpflichtversicherung für den jeweiligen Partner sinnvoll, um etwaige Versicherungslücken zu schließen.
  • aus deliktische Ansprüche die sich unmittelbar gegen Partner richten. Dies kann bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten in Betracht kommen.
  • die nicht unmittelbar mit der Berufsausübung zusammenhängen. Dies betrifft beispielsweise  Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern, Mietverträge für das Büro oder Verpflichtungen aus dem Erwerb von Betriebsmitteln, Lizenzverträge usw.

PartGmbB können ferner nur von mindestens zwei Partnern, die Architekten/Stadtplaner sind gegründet werden. Für Einzelarchitekten ist eine Gründung daher leider nicht möglich.

Was ist beim Versicherungsschutz zu beachten ?

Für die PartGmbB gelten  höhere Mindestversicherungssummen für Sach- und Vermögensschäden. Der Mindestbetrag liegt bei 1 Mio Euro und damit viermal höher, als die „normale“ Mindestversicherungssumme. Hierdurch ist zwar mit höheren Prämien zu rechnen, so dass Sie sich individuell fragen müssen, ob sich die Gründung einer PartGmbB für Sie lohnt. Gleichwohl beobachten wir, dass die Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro auch für kleine und mittlere Architektenbüros, je nach Projektvolumen nicht selten deutlich zu niedrig und daher eine Anpassung der Versicherungssumme ohnehin geboten ist. Für Personenschäden bleibt es bei 1,5 Mio Euro.

Was ist noch zu beachten ?

  • Ein Partnerschaftsvertrag, der den  entsprechenden Formalia genügt, ist erforderlich.
  • Die Gesellschaft muss in das Partnerschaftsregister beim zentral zuständigen AG Essen eingetragen werden.
  • Ferner bedarf es der Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis der Architektenkammer-NRW.
  • Bestehende Gesellschaftsformen Ihres Büros, wie die GbR oder die PartG, können in eine PartGmbB „umgewandelt“ werden.

Ab wann gilt die Haftungsbeschränkung ?

Die Haftungsbeschränkung gilt für alle Aufträge, die nach Eintragung der PartGmbB begründet werden. Wenn Auftraggeber informiert werden und nachträglich einwilligen, ist auch eine Erstreckung auf laufende Bauvorhaben denkbar. Die gilt aber nicht rückwirkend. Eine Haftungsbeschränkung kann also nur hinsichtlich solcher Ansprüche erfolgen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht entstanden sind.

Was wir für Sie tun können ?

Gerne beraten wir Sie hinsichtlich der Gründung einer Part GmbB und unterstützen Sie bei allen erforderlichen Schritten von der Ermittlung des erforderlichen Bedarfs, über die Vertragsgestaltung bis zur erfolgreichen Eintragung. Die Gründung einer PartGmbB berührt insbes. architekten- und gesellschaftsrechtliche Bereiche.  Bitte wenden sie sich an unsere Rechtsanwälte Erik Becker und Daniel Aretz.

 

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