Wenn ein Werkunternehmer einen Planungsfehler des Architekten erkennt, muss er unverzüglich gegenüber dem Bauherren Bedenken anmelden. Wenn er seine Behauptung, er habe diese Bedenken angemeldet, aber nicht beweisen kann, kann er sich gegenüber dem Bauherren auf ein mitwirkendes Verschulden des Architekten als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn nicht berufen. Die Folge ist, dass der Werkunternehmer in voller Höhe haftet. (OLG Stuttgart, Urteil v. 15.04.2014)
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