Nachvertragliches Wettbewerbsverbot eines GmbH-Geschäftsführers auch ohne Karenzentschädigung wirksam

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot eines GmbH-Geschäftsführers auch ohne Karenzentschädigung wirksam

Das mit dem Geschäftsführer einer GmbH vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot kann auch wirksam sein, wenn dem Geschäftsführer keine sogenannte Karenzentschädigung versprochen wird. Dies hat der Bundesgerichtshof festgestellt. Im Gegensatz zu den Regelungen für Angestellte, die nur gegen Zahlung einer Karenzentschädigung entsprechend den Vorschriften der §§ 74 ff. HGB vom ehemaligen Arbeitgeber mit einem Wettbewerbsverbot belegt werden können, unterfallen Geschäftsführer einer GmbH diesen Einschränkungen nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten die diesbezüglichen Regelungen für die Handlungsgehilfen nicht für den Geschäftsführer einer GmbH. Insbesondere der Grundsatz der bezahlten Karenz findet auf diese Art Dienstverhältnisse keine Anwendung.

Zwar ist es durchaus möglich, dass das Wettbewerbsverbot aus anderen Gründen nichtig sein kann, etwa wenn es für einen zu langen Zeitraum vereinbart wurde oder wenn das Verbot nicht den berechtigten geschäftlichen Interessen der Gesellschaft dient. Vorliegend hatte das Gericht aber festgestellt, dass die Vereinbarung des Wettbewerbsverbots trotz des vertraglichen Ausschlusses einer Karenzentschädigung wirksam ist.

Beim Abschluss von Geschäftsführer-Dienstverträgen ist daher auf die konkrete Ausgestaltung eines eventuellen nachvertraglichen Wettbewerbsverbots besonderes Augenmerk zu legen. Der Umstand alleine, dass ein Wettbewerbsverbot insgesamt an den aufgestellten Maßstäben der Rechtsprechung scheitert, führt nicht zum Anspruch des ehemaligen Geschäftsführers auf Zahlung einer Entschädigung.

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