Stellen Sie sich vor, Sie arbeiten in der Nachtschicht, nehmen aber als Betriebsratsmitglied zwischen Ihren beiden Nachtschichten am Tag an einer Betriebsratssitzung teil. So kann es schnell vorkommen, dass Sie die ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden (§ 5 Abs. 1 ArbZG) zwischen dem Ende der Nachtarbeit und der Betriebsratssitzung nicht einhalten können.
In einem solchen haben Sie grundsätzlich das Recht, die Nachtschicht abzukürzen, damit die Ruhezeit von elf Stunden eingehalten werden kann. Die volle Nachtschicht abzuleisten, ist in einem solchen Fall i.S.v. § 37 Abs. 2 BetrVG unzumutbar. Die nicht geleistete Arbeitszeit ist Ihnen gutzuschreiben, so auch BAG, Urteil vom 18. Januar 2017, 7 AZR 224/15. Sie als Betriebsratsmitglied sind also ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer Tätigkeit zu befreien.
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