Beim Kauf einer bereits bei Vertragsabschluss fertiggestellten Eigentumswohnung richten sich die Mängelrechte nach Werksvertragsrecht.
Die von einem Bauträger in einem Kaufvertrag gegenüber Nachzügler-Erwerbern gestellte Formularklausel „Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist durch das Ingenieurbüro K. am 25.11.2010 erfolgt. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängel am Gemeinschaftseigentum läuft für den Käufer zum selber Termin ab wie für diejenigen Käufer, welche die gemeinschaftliche Abnahme durchgeführt haben“ ist unwirksam, so BGH, Urteil vom 12.05.2016-VIIZR171/15.
Die Nachzügler müssen also das Gemeinschaftseigentum noch gesondert abnehmen, bevor die für sie geltende Verjährungsfrist zu laufen beginnt.
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