Die geschiedenen Eheleute haben in einem Ehevertrag eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes vereinbart. Dies erfolgte zu einem Zeitpunkt, als eine Befristung der Unterhaltsansprüche gesetzlich noch nicht möglich war. In diesem Fall bleibt es dem Unterhaltspflichtigen im Zweifel unbenommen, sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, so BGH, Urteil 18.02.2015 – XII ZR 80/13.
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