An eine Schlussrechnung ist der Architekt gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte. Ferner muss er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet haben, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann.
Allein die Bezahlung der Schlussrechnung ist jedoch keine Maßnahme, mit der sich der Auftraggeber in schutzwürdiger Weise auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung einrichtet.
Fraglich ist also, ob ein Architekt, der unterhalb der Mindestsätze der HOAI abgerechnet hat, nachträglich noch eine Honorarrechnung auf der Grundlage der Mindestsätze erstellen kann.
Nach Ansicht des BGH (Urteil vom 19.11.2015 – VII ZR 151/13) ist allein der Zeitraum zwischen der Erteilung und dem Ausgleich der Honorarrechnung einerseits und der erstmaligen Geltendmachung eines weitergehenden Honorars andererseits die Zahlung eines Differenzbetrages für den Auftraggeber nicht unzumutbar.
Zurück zur Übersicht