Die Bauherren beabsichtigten die Sanierung einer Dachgeschosswohnung. Dazu beauftragten sie einen Architekten mit Architektenleistungen. Nach Durchführung der Arbeiten kam es zum Streit über ausstehendes Architektenhonorar. Der Architekt erhob letztlich Klage vor dem Landgericht.
Die Bauherren beriefen sich dagegen auf Schadensersatzansprüche gegen den Architekten. Dieser habe u.a. bei der Durchführung der Abnahme im Hinblick auf einen bekannten Mangel keinen Vorbehalt erklärt.
Der Architekt hielt dem entgegen, dass der Unternehmer die Durchführung von Arbeiten aus Kulanz angeboten habe. Der Bauunternehmer hatte dieses Angebot aber mit dem Hinweis versehen, dass ein Baumangel nicht vorliege und eine Schuld von ihm nicht anerkannt werden. Zur Durchführung der Arbeiten kam es nicht.
Das Landgericht hat dem Architekten das eingeklagte Honorar zugesprochen und den Schadensersatzanspruch der Beklagten abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt.
Das OLG ist der Ansicht, dass der Architekt zum Schadensersatz verpflichtet ist. Bei der Abnahme hätte er wegen des bekannten mangels einen Vorbehalt erklären oder die Beklagten/Besteller auf diese Möglichkeit hinweisen müssen. Durch den unterlassenen Vorbehalt haben die Beklagten bei fehlerhafter Ausführung der Arbeiten keinerlei Ansprüche mehr gegen das ausführende Unternehmen.
Das OLG stellt auch klar, dass die Beklagten nicht verpflichtet waren, das Angebot des Unternehmers, aus Kulanz tätig zu werden, anzunehmen.