Reichen vom Grundstück des Nachbarn entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze Äste von Laub- und Nadelbäumen bis zu sieben Meter auf das Nachbargrundstück herüber, wird hierdurch die Grundstücksnutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
Wenn der Nachbar unter Fristsetzung vergeblich zur Beseitigung aufgefordert worden ist, ist der beeinträchtigte Eigentümer berechtigt, die Arbeiten durch ein Fachunternehmen ausführen zu lassen. Die Kosten dieser Selbsthilfemaßnahme muss der Nachbar tragen.
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