Die Klägerin kaufte im Juni 2016 einen gebrauchten Porsche Cabriolet (Erstzulassung 1999) vom Beklagten, einem privaten Verkäufer. Im schriftlichen Kaufvertrag wurde die Haftung des Verkäufers für Sachmängel ausgeschlossen. Kurze Zeit nach dem Kauf des Fahrzeugs stellte sich heraus, dass es sich bei dem Porsche um ein Reimportfahrzeug handelte.
Die Käuferin fühlte sich vom Verkäufer getäuscht. Daher erklärte sie die Anfechtung des Kaufvertrages mit der Begründung, dass das Fahrzeug aufgrund seiner Reimporteigenschaft weniger wert sei. Der Verkäufer weigerte sich, der Käuferin den Kaufpreis zurückzuerstatten. Daraufhin erhob sie Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges.
Das Landgericht Frankenthal hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung aufgrund des fehlenden Hinweises auf die Reimporteigenschaft des Fahrzeuges ausscheide. Denn die Käuferin habe beim Verkaufsgespräch nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie kein Reimportfahrzeug haben wolle.
Das OLG hat das Urteil des Landgerichts bestätigt und die Berufung zurückgewiesen.
Zur Begründung weist der Senat darauf hin, dass sich das Marktverhalten beim Autokauf geändert habe. In der heutigen Zeit könnte man nicht mehr generell davon ausgehen, dass sich die Rehimporteigenschaft eines Fahrzeuges stets mindernd auf den Verkehrswert auswirke.
Dies treffe erst recht nicht mehr zu, wenn es um einen älteren Gebrauchtwagen handele.
Der fehlende Hinweis des Verkäufers rechtfertigt daher keine Anfechtung des Kaufvertrages.
Anders wäre die Rechtslage zu beurteilen, wenn sich die Käuferin beim Verkaufsgespräch ausdrücklich danach erkundigt hat, ob es sich um ein reimportiertes Fahrzeug handelt oder wenn sie gegenüber dem Verkäufer ausdrücklich erklärt hätte, sie wolle kein reimportiertes Fahrzeug kaufen.
Das Urteil ist rechtskräftig!
Auch das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass ein Verkäufer nur dann einen Hinweis auf eine Rehimporteigenschaft geben muss, wenn das Fahrzeug auf dem inländischen Markt wegen dieser Eigenschaft weniger wert ist.