Werden Fotos oder Videos von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber auf der Firmenwebsite veröffentlicht, bedarf dies gem. § 22 KunstUrhG (KUG) der Einwilligung des Abgebildeten. Diese Einwilligung muss schriftlich erteilt werden. Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis aus, kann er eine ohne Einschränkung erteilte Einwilligung nur dann widerrufen, wenn es hierfür einen plausiblen Grund gibt, so das BAG in seiner Entscheidung vom 19. Februar 2015, 8 AZR 1011/13.
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